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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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steuerliches Einlagekonto
Entsprechend § 27 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres auf einem gesonderten Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.
Ein steuerliches Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren.Um dies zu gewährleisten, werden die nicht in das Nennkapital geleisteten (verdeckten) Einlagen auf einem besonderen Konto erfasst und bei der Rückgewähr entsprechend bescheinigt, damit die Ausschüttung insoweit nicht der Halb- bzw. Teileinkünftebesteuerung auf der Anteilseignerebene unterliegt.
Nach Definition des BFH ist ein steuerliches Einlagekonto bei Kapitalgesellschaften die Mehrung des Betriebsvermögens der Gesellschaft nicht aus betrieblichen ründen, sondern aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus.
Gängige Zugänge in ein steuerliches Einlagenkonto sind:
- Aufgeld bei der Ausgabe neuer Anteile (Agio)
- Zahlungen in die Kapitalrücklage
- verdeckte Einlagen (Verzicht auf werthaltige Forderungen durch Anteilseigner)
- Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung an die Gesellschafter
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Claas Peter Müller Steuerberater | Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis – verdeckte Einlage in Dreiecksverhältnissen
(webseite) am Mittwoch, 01. Mai 2019 11:05
[…] passiver Einkünfte nach § 8 AStG und zum möglichen Gegenbeweis geäußert – ebenso zu verdeckte Einlagen in […]