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Schätzungsbefugnis von Umsatzerlösen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei Urteilen vom 24.11.2017 (13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F) zur Schätzungsbefugnis von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons entschieden.
Schätzungsbefugnis - In den Urteilen kamen die Richter zu der Ansicht, dass bei einem Gastronomiebetrieb für eine Hinzuschätzung von Umsatzerlösen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs herangezogen werden können.Nach Ansicht der Richter sei es sachgerecht, Schätzungen anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus Z-Bons späterer Zeiträume, vorzunehmen. Andere mögliche typische Schätzungsformen wie z.B. Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich oder die Richtsatzschätzung kamen im Streitfall wohl von vornherein nicht in Betracht.
Die Einbeziehung der Z-Bons aus den späteren Zeiträumen als der Prüfungszeitraum sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise um noch nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelte.
Auch wenn die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Diese Methode sei einem externen Betriebsvergleich vorzuziehen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
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cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
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(webseite) am Samstag, 09. März 2019 09:36
[…] Anforderungen machen es notwendig, das Ergebnis einer Schätzung mittels Sicherheitszuschlag umfänglich auf Plausibilität zu überprüfen; gerade hinsichtlich der […]