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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (861 Worte)

Versteuerung Kryptowährung

Bitcoins - Kryptowährung und Steuern - Wie wird der Handel mit  Kryptowährungen versteuert? Muss das überhaupt versteuert werden? Können Gewinne mit Verlusten verrechnen werden? Was gehört in die Steuererklärung?

Steuerlich entscheidend ist, ob die Kryptowährungen (welche auch immer) im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden und wem sie zuzurechnen sind.

Betriebsvermögen liegt immer dann vor, wenn ein Gewerbebetrieb bzw. ein Betrieb als Freiberufler geführt wird und die Währungen diesem Betrieb zuzurechnen sind. Erfolgt dies nicht in dieser Art, liegt Privatvermögen vor.

Somit stellt sich die Frage, wann ein Geschäftsbetrieb vorliegt. Ein Geschäftsbetrieb liegt immer dann vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausdrückt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Weiterhin darf es sich nicht um eine Vermögensverwaltung handeln.

Nach herrschender Meinung liegt bezüglich der Kryptowährung ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn Mining betrieben wird. Gesellschaften wie z.B. eine Kommanditgesellschaft (KG), eine  GmbH oder eine Aktiengesellschaft (AG) können kein Privatvermögen besitzen.

Die ausschließliche Anschaffung, also das reine Kaufen einer Kryptowährung und das Halten ist steuerlich unbeachtlich. Wie beim Kauf von Aktien, wird hier noch steuerliche Folge ausgelöst.

Steuerlich interessant ist erst der Wieder- bzw. Weiterverkauf der entsprechenden Kryptowährungen.

Hier gilt zu beachten, dass nicht nur der Verkauf von Kryptowährungen als solcher steuerliche Folgen nach sich zieht, sondern auch jede weitere Form des Handelns, wie z.B. der Tausch bzw. die Umschichtung von einer Währung in eine andere.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erlös aus dem Kauf unverzüglich wieder neu eingesetzt wird.

Von dieser Art des Handelns mit Kryptowährungen ist zu unterscheiden der reine Umtausch von Kryptowährung zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen im Internet. In diesem Fall stellt die Kryptowährung ein reines Zahlungsmittel dar. Um als solches eingestuft zu werden,  darf sie keinem anderen Zweck dienen - sie darf nur Zahlungsmittel sein.

Doch wie findet nun die Besteuerung statt, wenn die Kryptowährung als Wertanlage im Privatvermögen anzusehen ist?

Im privaten Bereich (im Privatvermögen) führt der Handel mit Kryptowährungen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG).

Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 EStG nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen dem Ankauf bzw. Eintausch und dem Verkauf bzw. Wegtausch weniger als ein Jahr beträgt. Dieses Jahr wird gewöhnlich als Spekulationsfrist bezeichnet.

Der § 23 EStG unterscheidet hier also zwei unterschiedliche Situationen:
  • Haltefrist von weniger als ein Jahr:
    Hier ist der entstehende Gewinn grundsätzlich erst einmal steuerpflichtig. Hierbei ist jedoch eine kleine Ausnahmeregelung zu beachten. Es existiert eine gesetzliche Freigrenze von 600,oo €. Bleibt die Summe aller steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne pro Kalenderjahr unter 600,00€, bleiben diese Gewinne steuerfrei. Übersteigen die Gewinne 600,00€, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass dies eine Freigrenze ist und kein Freibetrag, d.h. die ersten 600,00€ müssen ebenfalls besteuert werden.
  • Haltefrist von über einem Jahr:
    Der Gewinn ist steuerfrei. Unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Unbedingt beachtet werden muss die Tatsache, dass sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn die gehaltene Kryptowährung zusätzlich zum Spekulationsmittel auch als Einkunftsquelle dient und damit auch tatsächlich Einkünfte erzielt werden. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. mit der Währung passives Einkommen erzeugt wird.

Werden Verluste angerechnet?

Die Regelungen zu der Besteuerung der Gewinne werden auch auf entstandene Verluste angewendet. D.h. hier werden auch die beiden Szenarien angewendet:
  1. Haltefrist weniger als ein Jahr:
    Der Verlust ist steuerliche relevant. Er kann mit Gewinnen verrechnet werden.
  2. Haltefrist größer als ein Jahr:
    Der Verlust ist wie ein Gewinn steuerlich nicht relevant also steuerfrei. Der Verlust kann nicht mit Gewinnen verrechnet werden.
Weiterhin muss dringend beachtet werden, dass im Bereich der privaten Spekulationseinkünfte (private Veräußerungsgeschäfte) steuerlich relevante Verluste nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Somit kann ein Verlust aus dem Handel mit Kryptowährungen z.B. nicht mit Einkünften aus einer Angestelltentätigkeit (nichtselbständiger Tätigkeit) verrechnet werden. Der Verlust kann jedoch noch mit Gewinnen aus Kryptowährungen verrechnet werden, auch wenn sie erst Jahre später entstehen. Durch die Feststellung der entsprechenden Verluste durch das Finanzamt (Verlustfeststellung) gehen sie nicht verloren.

Umso wichtiger ist es, die entstandenen Verluste auch in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Um nachzuweisen, welche Gewinn zu versteuern sind und welche nicht und welche Verluste anrechenbar sind und welche nicht, müssen dringend Aufzeichnungen über den Handel geführt werden.

Denn Gewinn sollen möglichst steuerfrei bleiben und Verlust möglichst anrechenbar:
  • also Gewinne sollen am besten nach einem Jahr entstehen
  • Verluste sollen am besten vor Ablauf eines Jahres entstehen
Welche Aufzeichnungen müssen hierzu geführt werden?

Da die Beweislast für eine mögliche Steuerfreiheit der Einkünfte beim Steuerpflichtigen liegt, also ob zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen war, müssen die entsprechenden Aufzeichnungen geführt werden. Der Nachweis von steuerentlastenden Tatsachen muss immer der Steuerpflichtige führen. Steuerbelastende Tatsachen hingegen das Finanzamt.

Kann ein steuerentlastender Nachweis somit nicht erbracht werden, könnte das Finanzamt den Gewinn als steuerpflichtig behandeln. Dies gilt auch, wenn der gewinn eigentlich steuerfrei wäre.

Daher ist es anzuraten, alle Transaktionen genau zu dokumentieren, um dem Finanzamt die Steuerfreiheit darzustellen.

Hierfür sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:
  • Tag der Anschaffung/Tausch
  • Preis bei Anschaffung/Anschaffungskosten; umgerechnet in Euro
  • mögliche Anschaffungsnebenkosten in Euro
  • Tag des Verkaufs/Tauschs
  • Verkaufspreis; umgerechnet in Euro
  • Verkaufsnebenkosten z.B. fees einer Exchange in Euro
Diese Dokumentation der entsprechenden Handelsdaten ist zwingend lückenlos zuführen. D.h., dass auch solche Verkäufe aufgezeichnet werden sollten, die zweifellos außerhalb der Spekulationsfrist liegen und somit steuerfrei sind.

Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen dem individuellen Steuersatz. D.h. die Einkommenseuer orientiert sich an der Höhe der Summe aller Einkünfte (letztendlich nach dem zu versteuerndes Einkommen).

Haben Sie weiterführende Fragen hinsichtlich steuergestaltender Maßnahmen, auch für die gewerblichen Bereich , sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare

Gäste - Pavel Deuble

am Mittwoch, 09. Mai 2018 15:31

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihren Text, welcher sehr hilfreich ist.
Können Sie einen Steuerberater empfehlen, der sich in Köln oder Umgebung befindet und Ihre Kompetenzen im Bereich der Kryptowährung hat? Ich habe noch weitere Fragen diesbezüglich und bin bisher nicht fündig geworden.
Danke im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
Pavel Deuble

Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihren Text, welcher sehr hilfreich ist. Können Sie einen Steuerberater empfehlen, der sich in Köln oder Umgebung befindet und Ihre Kompetenzen im Bereich der Kryptowährung hat? Ich habe noch weitere Fragen diesbezüglich und bin bisher nicht fündig geworden. Danke im Voraus Mit freundlichen Grüßen Pavel Deuble

Gäste - cpm

am Mittwoch, 09. Mai 2018 21:18

Hallo Herr Deuble,
schön, dass ich Ihnen helfen konnte. Nein, bei Köln kenne ich niemanden. Vielleicht kann ich Ihnen aber aus der Entfernung helfen...
MfG Claas-Peter Müller

Hallo Herr Deuble, schön, dass ich Ihnen helfen konnte. Nein, bei Köln kenne ich niemanden. Vielleicht kann ich Ihnen aber aus der Entfernung helfen... MfG Claas-Peter Müller
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