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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (464 Worte)

notwendige Kosten der Unterkunft

Der BFH hat mit Beschluss vom 12.07.2017 (VI R 42/15) zur doppelten Haushaltsführung, notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort,  Besuchsfahrten und zum Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers gesprochen.

Hier führten die Richter aus, dass der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden kann.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Dies gilt auch im Fall des Wohnens in einer eigenen Wohnung. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins --im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten-- sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begrenzt den Abzug von Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, auf das Notwendige und damit auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche.

Der BFH hält in ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.

Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 gilt für angemietete wie für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen gleichermaßen.

Der (fiktive) Durchschnittsmietzins bezieht sich - wie die örtliche Vergleichsmiete gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 558 Rz 9)-  auf die Grundmiete i.S. des § 535 BGB, d.h. die Netto-Kaltmiete ohne jegliche Betriebs- und Nebenkosten (vgl. Palandt/ Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 535 Rz 70 ff.) und damit auf den Teil der Miete, durch den allein die Raumnutzung entgolten wird.

Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass sich beim Abschluss von Mietverträgen die Vereinbarung von Nettokaltmieten durchgesetzt hat. Zum anderen lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats anhand der Kaltmiete ein von individuellen Besonderheiten unabhängiges und damit belastbares Vergleichsmaß gewinnen.

Dementsprechend soll und wird auch fast ausschließlich in Mietspiegeln (§§ 558c, 558d BGB) eine Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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