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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (150 Worte)

doppelte Haushaltsführung in der Elternzeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 01.06.2017 (3 K 3278/14) zum möglichen Ansatz der Kosten für eine doppelten Haushaltsführung während der Elternzeit entschieden.

Aufwendungen für das Vorhalten einer ungenutzten Wohnung (während der Elternzeit) sind Werbungskosten, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt.

Bei der Prüfung, ob private Gründe für das Vorhalten der Wohnung keine Rolle gespielt haben, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidend für das Gericht war zum einen der Umstand, dass die Klägerin nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, lediglich unterbrochen durch Mutterschutzzeit und Elternzeit, vorlag.

Die Klägerin hätte daher, hätte sie nicht noch etwas Besseres bzw. Passenderes gefunden, ohne weiteres nach Ende der Elternzeit wieder arbeiten können. Ab dann hätte auch gar kein Zweifel bestanden, dass mit der Familienwohnung eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort vorgelegen hätte (Wegverlegungsfall).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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