Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (358 Worte)

elektronische Klageerhebung über Elster

Das Finanzgericht Münster ist mit Urteil vom 26.04.2017 (7 K 2792/14 E) der Ansicht, dass eine elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal an das Finanzamt nicht zulässig sei.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt gem. § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen. Gem. § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist zur Klageerhebung als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Gem. 64 Abs. 1 FGO ist eine Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück.

Zum einen soll es dem Gericht möglich sein, den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine verbindliche Prozesserklärung, die dem Gericht bewusst zugeleitet worden ist.

Ergänzend zu § 64 FGO bestimmt § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist.

Gemäß § 52a Abs. 1 Satz 2 FGO bestimmt die Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.

Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten. Die elektronische Signatur gewährleistet die Integrität und die Authentizität des übermittelten Dokuments. Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmten Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat.

Genügt das elektronische Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte -

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)