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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (218 Worte)

Sale-and-lease-back-Geschäfte

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 03.02.2017 zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 06.04.2016 (V R 12/15) Stellung genommen (BMF, Schreiben sale-and-lease-back, III C 2 - S 7100/07/10031 :006).

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 03.02.2017 (V R 12/15) entschieden, dass sog. sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und späteren Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und späteren Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können.

Abweichend von den üblichen sale-and-lease-back-Verträgen handelt es sich dann nicht um steuerfreie Gewährungen von Krediten gemäß des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn die Anschaffung der Leasinggegenstände durch den Leasinggeber überwiegend durch Darlehen des Leasingnehmers finanziert werden.

Hierin sei eine sonstige steuerpflichtige Leistung der Leasinggeber zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung der Leasingnehmer liegt.

Das BMF den UStAE in Abschnitt 3.5 Abs. 7 um einen neuen Satz 6 ergänzt:

Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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