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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (98 Worte)

Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen

Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen

Oftmals sind aufgrund neuer Erkenntnisse oder entdeckter Fehler bereits eingereichte Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren. Daher ist regelmäßig eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung einzureichen, die zu höheren oder niedrigeren Steuerlast führt.

Umsatzsteuererklärungen sind Steueranmeldungen (sog. Eigenerklärungen). Diese Erklärungen stehen grundsätzlich gemäß § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Dies gilt nur nicht wenn zu den Erklärungen Steuerbescheide ergangen sind.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergeht im Regelfall kein Steuerbescheid. Hier wird die Umsatzsteuer in der Höhe erhoben, in der sie vom Erklärenden angemeldet wurde.

Eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ist damit jederzeit möglich. Zumindest insoweit noch nicht Festsetzungsverjährung gemäß § 169 AO eingetreten ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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