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Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.09.2014 (8 K 4017/11 E) entschieden, dass Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen.
In der Urteilsbegründung stellten die Richter noch einmal klar, dass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Dies gelte, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).Weiterhin heißt es, dass Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln seien, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen der Fall ist.
Bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude ist das Vorliegen von anschaffungsnahen Aufwendungen dann im Hinblick auf das Gesamtgebäude zu beurteilen, wenn das Gesamtgebäude, wie bei einem insgesamt fremd vermieteten Mehrfamilienhaus, nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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