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zu hohe Anwaltskosten - außergewöhnliche Belastung?
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 19.02.2015 (12 K 3703/13) festgestellt, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des RVG hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.
Grundsätzlich sind die Anwaltskosten eines Zivilprozesses nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und; der Prozess somit nicht willkürlich geführt wird.In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Zivilprozesskosten, wenn sie aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Angemessen seien die Rechtsanwaltskosten dann nicht mehr, wenn sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übersteigen. Nur die Verfahrenskosten, die sich innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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