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Ermittlung des Teilwertes - Teilwertabschreibungen
Mit dem BMF-Schreiben vom 16.07.2014 (IV C 6 - S 2171-b/09/10002) hat ich das Bundesministerium für Finanzen zur Geltendmachung von Teilwertabschreibungen geäußert.
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
In dem Schreiben wurde die Sichtweise des Ministeriums hinsichtlich der Ermittlung des Teilwertes wie folgt dargestellt:
Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln.
Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR).
Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (BFH vom 29. April 1999, BStBl II S. 681 - IV R 14/98).
Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen.
Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
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