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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (359 Worte)

Steuerermäßigung § 35a EStG

Steuerlich begünstigt nach § 35a EStG sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerarbeiten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie etwaiger Mehrwertsteuer. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren sind mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (z. B. Reinigungsmitteln) nicht begünstigt.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermittelt werden können. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist jedoch nicht erforderlich.

Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen wird es nicht beanstandet, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen.

Hinweis: Schadensersatzzahlungen und Versicherungsleistungen, z. B. von der Hausratversicherung, müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Dies gilt auch für Versicherungsleistungen, die erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwarten sind.

Soweit die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden, ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Gemischte Aufwendungen (beispielsweise für eine Reinigungskraft, die sowohl den Privatbereich auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind aufzuteilen. Dabei wird der zeitliche Anteil der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit ermittelt.

Eine Steuerermäßigung kommt auch nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z. B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10f EStG) oder Kinderbetreuungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung kommt es auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung an.

Steuerermäßigung fürMax. pro Jahr
Handwerkerleistungen20 % der Kosten1.200 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen20 % der Aufwendungen eines Haushalts4.000 €
Pflege- und Betreuungsleistungen20 % der Aufwendungen eines Haushalts4.000 €
Die Steuerermäßigungsbeträge werden von der ermittelten Einkommensteuerzahllast direkt abgezogen. Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann daher keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2009 kann der Steuerzahler weder die Erstattung eines „Anrechnungsüberhangs“ noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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