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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (267 Worte)

Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen bei haushaltsnahen Aufwendungen

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG können Sie grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn Sie
  1. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung waren und
  2. hierfür eine Rechnung erhalten haben und
  3. die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters bzw. Handwerkers erfolgt ist (Überweisung, Verrechnungsscheck). Eine Barzahlung, Baranzahlung oder Barteilzahlung wird nicht anerkannt.
Hinweise: Die Rechnung und der Überweisungsbeleg sind aufzubewahren, damit sie auf Verlangen beim Finanzamt vorgelegt werden können. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.

Beauftragt eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Dienstleister oder Handwerker, erhält der einzelne Wohnungseigentümer nur dann eine Steuerermäßigung, wenn in der Jahresabrechnung
  1. die im Kalenderjahr geleisteten unbaren Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten jeweils gesondert aufgeführt sind und
  2. der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (s. u., Kapitel V.) ausgewiesen ist und
  3. der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet worden ist.
Hinweis: Gibt es einen Verwalter, muss dieser den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers bescheinigen, falls sich dies nicht aus der Jahresabrechnung ergibt.

Ein Mieter kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten Beträge für steuerbegünstigte Dienstleistungen enthalten sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Der Vermieter muss den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung gesondert – und nach den Leistungen getrennt – aufführen oder nachweisen. Er darf dafür kein Entgelt verlangen.

Für Heimbewohner gilt Entsprechendes wie für den Mieter. Nur für die tatsächlich und individuell nachweisbar für den Heimbewohner erbrachten Dienstleistungen wird die Steuerermäßigung gewährt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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