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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (256 Worte)

steuerfreie Vermittlung oder steuerpflichtiger Vertrieb von Fondanteilen

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 14.05.2014 (XI R 13/11) zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen zu äußern.

In den Leitsätzen wurde die Ansicht der Richter wie folgt zusammengefasst:

  1. Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.
  2. Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
  3. Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. "Distributor" im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Vermittlungsleistung i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG gegeben ist, wenn einer Vertragspartei eine Vermittlungstätigkeit erbracht wird, die von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird.

Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu einer steuerfreien Vermittlung; der Leistende nimmt dann den Platz des Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson, so die Richter.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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