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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (300 Worte)

Parkplatzüberlassung ohne separates Entgelt

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in seinem Urteil vom 28.01.2014 (5 K 273/13) zu entscheiden, wie die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkplatzüberlassungen zu erfolgen hat, wenn Hotels ihren Gästen ohne separates Entgelt und separate Vereinbarungen Parklätze überlassen.

In dem Urteil kam der Senat zu der Ansicht, dass kein Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für die Parkplatznutzung im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Beherbergung besteht.

Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass gemäß § 12 Abs. 1 UStG die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich erst einmal 19 % beträgt.

Die Steuer ermäßigt sich jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auf 7 %.

Einschränkend gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene selbständige Leistung zu behandeln. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung und der andere Teil die Nebenleistung ist. Eine Leistung ist Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Wert hat, sondern allein dazu dient, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 06. Mai 2024

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