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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist muss der Absendevorgang vollständig dargelegt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts München reicht die Vorlage des Postausgangsbuches nicht aus. Es muss hingegen detailliert aufgezeigt werden, wer, zu welcher Zeit, an welchem Tag, in welcher Weise (Abgabe bei einer bestimmten Post oder Einwurf in einen bestimmten Briefkasten die Post aufgegeben hat. Das verschärft die Aufzeichnungspflichten der Postausgangsstellen in den Unternehmen erheblich.
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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