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Unangemessene Gestaltung - § 42 AO
Gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) liegt nach Ansicht des Gesetzgebers eine unangemessene Gestaltung vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung für einen Lebenssachverhalt gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
D.h. werden Lebenssachverhalte so konstruiert, dass auf sie steuerliche Regelungen anwendbar werden und wird hierdurch ein Steuervorteil erlangt, kann hier der Gesetzgeber durch auf Bezug auf § 42 AO die steuerliche Anwendung des jeweiligen Paragrafen versagen.
Wörtlich besagt § 42 AO folgendes:
§ 42 AO - Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
- Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
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Kommentare
Gäste - Gesamtplanbetrachtung - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Samstag, 02. Februar 2019 08:29
[…] BFH hatte bereits in mehreren Einzelfällen untersucht, ob die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO vorliegen oder ob eine Norm des materiellen Steuerrechts teleologisch dahingehend […]