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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (205 Worte)

Gebäudereinigungsleistungen - § 13b UStG

Dem Grundsatz nach schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf die von ihm erbrachte Leistung. Gemäß § 13b UStG kann jedoch die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsampfänger übergehen, wenn dieser selbst solche in § 13b UStG genannte Leistungen nachhaltig erbringt.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte nun in einem Schreiben vom 05.02.2014 seine Ansicht hierzu angepasst und sich über die Anwendung dieser Regelung auch bei Gebäudereinigungsleistungen geäußert.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung genügt nunmehr, dass die nach § 13b UStG abzurechnende Leistung unmittelbar für eine entsprechende Ausgangsleistung beim Leistungsempfänger erbracht wird.

Zum Nachweis der Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsampfänger ist zukünftig ein neues Formular auszufüllen - USt 1 TG. Dieses Formular hat der Leistungsempfänger dem Leistenden vorzulegen. Wird dieses Formular vorgelegt, soll der Leistende davon ausgehen können, dass der zu erbringende Umsatz vom Leistungsempfänger vorschriftskonform verwendet.

Die Finanzverwaltung wendet auch im Falle der Gebäudedienstleistungen die Vereinfachungsregel gemäß Abschn 13b.8 UStAE an. Diese besagt, dass die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des § 13b UStG angewendet wurden, obwohl die Voraussetzung den hierfür nicht vorlagen, die steuerlichen Konsequenzen aber von beiden Leistungspartnern richtig angewendet wurden.

Bei der Beantwortung weiterführender Fragen zu dieser Problematik, stehe ich Ihnen gern zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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