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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (194 Worte)

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 13.02.2014 (V R 8/13) festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum auszuüben ist, in dem das Recht auf Abzug der Vorsteuer entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.

In der Urteilsbegründung legen die Richter dar, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG von "der nach Absatz 1 berechneten Steuer ... die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen" sind. Danach hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist. Er kann sie nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen.

Damit entspricht das nationale Recht der Rechtsprechung des EuGH, der mit Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf (Slg. 2004, I-5583) entschieden hat, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Ein für den Steuerpflichtigen bestehendes Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen, ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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