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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (345 Worte)

steuerfreie Ausfuhr - Belegnachweis

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 18.02.2014 (5 K 5235/12) zum Umfang und Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Nachweises der entsprechenden notwendigen Unterlagen für die Bescheinigung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung geäußert.

Der Senat kam zu der Ansicht, dass die geforderten Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht präzisiert, ergänzt und nachgereicht werden können.

In der Urteilsbegründung wurde dahingehend ausgeführt:

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind unter anderem die Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Unternehmer die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferungen nachweisen. Regelungen zum entsprechenden Nachweis finden sich in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung. Danach hat der Unternehmer gemäß §§ 8 ff. und § 17 UStDV einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis) zu führen und gemäß § 13 UStDV einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis).

Der Belegnachweis erfordert nach § 8 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer durch die Vorlage von Belegen nachweist, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, so soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis nach § 10 Abs. 1 UStDV regelmäßig durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers führen.

Der Belegnachweis ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Folglich kann er bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden (BFH, Urteil vom 28.5.2009 – V R 23/08, BStBl. II 2010, 517). Das bedeutet, dass der Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt unklare oder auch unvollständige Angaben ergänzen darf. Hierfür sehen weder das Umsatzsteuergesetz noch die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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