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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (285 Worte)

Investitionsabzugsbetrag bei Wirtschaftsgütern in mehreren Unternehmen

Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG bringt Unternehmen unter Umständen massive steuerliche Vorteile. So ist es nicht verwunderlich, dass sich regelmäßig mit deren Anwendung auseinander gesetzt wird.

Der BFH hat sich nun mit Urteil vom 19.03.2014 (X R 46/11) zur Anwendung des § 7g EStG bei Wirtschaftsgütern geäußert, die in mehreren Betrieben eingesetzt werden.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
  1. Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.
  2. In derartigen Fällen setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Bezug auf denjenigen Betrieb, in dem die Investition vorgenommen werden soll, auch dann noch erfüllt ist, wenn die Größe desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, in die Betrachtung einbezogen wird.
In der Urteilsbegründung führten die Richter weiterhin aus:

Gleichwohl entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung in Fällen der Betriebsaufspaltung auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Wirtschaftsgut vom Besitzunternehmen angeschafft oder hergestellt, aber nicht von diesem selbst genutzt, sondern an die Betriebsgesellschaft vermietet und ausschließlich von dieser genutzt wird. Diese Verwaltungspraxis ist bereits zum InvZulG und BerlinFG begründet und anschließend auf die verschiedenen Fassungen des § 7g EStG, die jeweils Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen enthalten, die mit denen des InvZulG bzw. BerlinFG vergleichbar sind, übertragen worden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 06. Mai 2024

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