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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (182 Worte)

Grenzgängereigenschaft bei Rufbereitschaft

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 13.11.2013 (I R 23/12) zur Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz angestellten Arztes bei mehrtägiger Rufbereitschaft geäußert.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

  1. Ist ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über die Tagesgrenze hinweg in der Schweiz tätig, ist für die Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages im Sinne der Grenzgängerregelung in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entscheidend, ob eine Nichtrückkehr an seinen Wohnsitz in Deutschland aus beruflichen Gründen erfolgt ist.
  2. Schließt sich unmittelbar im Anschluss an eine "reguläre" Tagesschicht in einem Krankenhaus während der Nacht an einzelnen Wochentagen oder an Wochenenden eine Rufbereitschaft (Pikettdienst außerhalb des Betriebs) an, und schließt sich daran wiederum unmittelbar eine weitere "reguläre" Tagesschicht an, ist nur von einem einzelnen Nichtrückkehrtag auszugehen, auch wenn sich die Arbeitsausübung tatsächlich über eine oder sogar mehrere Tagesgrenzen hinaus erstreckt hat.
  3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht; entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 27. August 2008 I R 64/07).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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