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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (466 Worte)

Was bei der Steuererklärung 2013 zu beachten ist

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Der Splittingtarif gilt nur für die Zusammenveranlagung. Er ist in der Regel günstiger als der Grundtarif bei der Einzelveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Bei der Einzelveranlagung kann jeder Ehegatte die Kosten absetzen, die er selbst getragen hat (sog. Kostentragungsprinzip). Einigen sich beide Ehegatten bzw. Lebenspartner, dann können sie die Kosten vom Kostentragungsprinzip abweichend hälftig aufteilen.

Die besondere Veranlagung im Jahr der Heirat gibt es nicht mehr. Die Wahl der Veranlagungsart ist ab 2013 nach dem Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid grundsätzlich verbindlich.

Der Grundfreibetrag wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro jährlich erhöht. Korrespondierend hierzu wird der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen ebenfalls auf 8.130 Euro angehoben.

Der Freibetrag bei der sogenannten Übungsleiterpauschale (z. B. für die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer oder Betreuer) ist im Jahr 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die „Ehrenamtspauschale“ (z. B. für Vereinsvorstände und ehrenamtliche Helfer) von 500 Euro auf 720 Euro angehoben worden.

Wer 2013 aus beruflichen Gründen umziehen musste, kann sich auch hier über eine höhere steuerliche Entlastung freuen. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen steigt auf 687 Euro, bei Ehegatten und Lebenspartnern auf 1.374 Euro. Für Umzüge ab August 2013 erhöht sich der Pauschbetrag nochmals auf 695 Euro. Bei Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Er kann in der Einkommensteuererklärung ohne Einzelnachweis der Aufwendungen angesetzt werden. Für jede weitere mitziehende Person (z. B. Kinder) beträgt der Pauschbetrag 303 Euro, ab August 306 Euro.

Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt ab 2013 regelmäßig die Abzugsmöglichkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Auch die Kosten für einen Scheidungsprozess, die bislang unter weiteren Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden konnten, können jetzt nicht mehr abgezogen werden.

Die Mehrkosten, die ein Elektro-Fahrzeug oder ein extern aufladbares Hybrid-Fahrzeug in der Anschaffung verursacht, werden durch einen pauschalen Abschlag von der steuerlichen Bemessungsgrundlage kompensiert. Der Abschlag orientiert sich an der Leistung des Akkus, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist und ist im Jahr 2013 auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

Die Anlage EÜR ist von Personen abzugeben, die Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und keine Bilanzen erstellen. Einen Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne haben z. B. auch Grundstückseigentümer, die eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach haben und für den erzeugten Strom Einspeisevergütungen erhalten. In diesem Vordruck wird der steuerliche Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Hier gibt es ab dem Jahr 2013 neue Abfragefelder, in denen die Steuerpflichtigen z. B. Aufwendungen für die Miete von beweglichen Wirtschaftsgütern (ohne Kraftfahrzeuge), Versicherungsbeiträge oder Werbekosten als Betriebsausgaben gesondert auszuweisen haben. Die bisher schon bestehende Sammelangabe der übrigen unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben wird dadurch betragsmäßig verkleinert.

Die Anlage EÜR ist grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.

Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 5.3.2014

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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