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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (738 Worte)

innergemeinschaftliche Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften im umsatzsteuerlichen Sinne schließen mehrere Unternehmen Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand ab, der vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer gelangt. Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften schließen sich hierzu nur Unternehmen der europäischen Union zusammen; §§ 4 Nr. 1b i.V.m. 6a UStG.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt demnach vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  • der Abnehmer ist
    a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber  und
  • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Innerhalb der Reihengeschäfte werden ruhende Lieferungen und bewegte Lieferungen unterschieden. Diese Differenzierung unterscheidet zwischen Steuerbarkeit, Nicht-Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuerfreiheit.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung führt nur der Unternehmer die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus, dem die Warenbewegung, also die bewegte Lieferung zugeordnet wird. Alle verbleibenden Lieferungen sind die ruhenden Lieferungen und werden entweder am Beginn oder am Ende der Lieferung besteuert.

Obwohl das Gesetz die Zuordnung der einzelnen Lieferungen eindeutig bestimmt, gibt es hierbei immer wieder Probleme. § 3 Abs. 6 UStG regelt klar:

"Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands.
Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt.
Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat."
Grundsätzlich ist zu sagen, dass dem ersten Lieferer die bewegte Lieferung zuzuordnen ist. Es sei denn, die Verantwortung für diese Lieferung liegt nachweislich bei jemandem anderen.

Gemäß Urteil des BFH vom 11.08.2012 (V R 3/10) erbringt der Zwischenerwerber die bewegte Lieferung, wenn er vor Lieferbeginn dem Erstlieferer mitgeteilt hat, dass er die Ware bereits (rechtlich) weiterveräußert hat. Laut Urteilsbegründung der Richter liegt dem die Überlegung zugrunde, dass aufgrund einer derartigen Mitteilung für den Ersterwerber erkennbar ist, dass die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist. Im Ergebnis hat danach der Ersterwerber im Fall des Weiterverkaufs die Möglichkeit, durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).
Mit Urteil vom 28.05.2013 (XI R 11/09) verfeinert der BFH diese Ansicht. Die abweichende Zuordnung der Lieferung soll demnach nur erfolgen, wenn der Zwischenerwerber dem Endabnehmer zusätzlich bereits die Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat.

In den Leitsätzen wurde unter anderem wie folgt formuliert:
  1. Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.
  2. Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte.
Haben Sie Fragen zu dieser Thematik und möchte Sie sicherstellen, dass die rechtliche Beurteilung Ihrer Lieferungen sichergestellt ist und sich dies in Ihrer Buchhaltung und im Jahresabschluss widerspiegelt, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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