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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (230 Worte)

Fahrtkostenansatz ab 2014 bei Arbeitnehmern

In § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG hat der Gesetzgeber den Ansatz von Fahrkosten geregelt:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten auch mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Steuerpflichtige können demnach grundsätzlich alle tatsächlichen Kosten geltend machen. Bei der Benutzung des eigenen Fahrzeuges können alle Kosten innerhalb von 12 Monaten ermittelt werden, die als Grundlage für die Berechnung der Kosten für die entsprechenden betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten angesetzt werden können (R 9.5 Abs. 1 S. 3 und 4 LStR).

Der Gesetzgeber lässt aber auch den Abzug von Pauschbeträge zu. Hier gelten folgende Beträge:

  1. Kraftwagen 0,30 €/km
  2. Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa 0,20 €/km
Für jede Person, die betrieblich oder beruflich bedingt mitgenommen wird, erhöht sich der Pauschbetrag um 0,02 € pro Km bei  (1) und um 0,01 € pro Km bei (2).

Zu beachten ist und immer wieder nennenswert ist die Tatsache, dass die Pauschbeträge nur die allgemeinen, normalen Kosten abdecken (Steuern, Versicherung, regelmäßige Wartung, Reparatur von Verschleiß, Betankung). Außergewöhnliche Aufwendungen wie Motorschäden auf dem Weg zurArbeit, können zusätzlich ihren Ansatz finden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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