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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (213 Worte)

nachträglicher Investitionsabzugsbetrag

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich in einem Urteil vom 18.12.2013 (4 K 159/13) mit der Thematik zu befassen, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich und allein zum Zweck des Ausgleichs einer Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung Berücksichtigung finden darf.

Die Richter vertaten hierbei die Ansicht, dass eine bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts die nachträglichen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages möglich macht. Gegen dieses Urteil hat das Finanzgericht jedoch Revision zugelassen.

Der Bundesfinanzhof vertritt in seiner Rechtsprechung zu dieser Problematik den Standpunkt, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages ein Wahlrecht darstelle. Dieses Wahlrecht dürfe verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der entsprechenden Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung ausgeübt werden (BFH, 17.1.2012, VIII R 48/10).

In dem BFH-Urteil vom 17.01.2012 heißt es in den Leitsätzen:

  1. Ob eine "künftige" Anschaffung i.S. des § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  2. Das Wahlrecht gemäß § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden.
  3. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 04. Mai 2024

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