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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (350 Worte)

Nettolohnvereinbarungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 03.12.2013 (13 K 2184/12 E) über die Handhabung von Einkommensteuernachzahlungen bei Nettolohnvereinbarungen zu entscheiden.

In dem Fall war die Frage zu klären, ob Einkommensteuernachzahlungen den Bruttolohn erhöhen. Ergaben sich bei der Einkommensteuerveranlagung Einkommensteuererstattungen, wurden diese dem Arbeitgeber gutgeschrieben. Einkommensteuernachzahlungen wurden vom Arbeitgeber getragen.

Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei den Steuernachzahlungen nicht um Sachbezüge handelt, sondern Teil des Bruttolohnes seien.

Inwieweit die Übernahme von Einkommensteuerbeträge durch den Arbeitgeber zu Sachbezügen führt, wenn die Nachzahlungsbeträge aus anderen Einkunftsarten resultieren, blieb offen.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:

"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, 30.07.2009, VI R 29/06 und 30.7.2009, VI R 30/06) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Insoweit hat der BFH ausgeführt, es handele sich bei den Steuererstattungen um Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn. Ob es sich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handele, könne dahinstehen (BFH, 30.7.2009, VI R 29/06). Diese negativen Einnahmen oder Werbungkosten bemäßen sich nach der Höhe des Rückzahlungsbetrags, d. h. nach dem tatsächlich von der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber ausgekehrten Erstattungsbetrag. Nur insoweit seien Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen und der Arbeitnehmer überhaupt belastet (BFH, 30.7.2009, VI R 29/06). Durch die Steuererstattungen werde nicht der laufende Arbeitslohn korrigiert, sondern vielmehr eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- bzw. Steuerüberzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgeglichen. Insoweit fließe dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen, als arbeitsvertraglich geschuldet, zu. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe sich der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren Einkommensteuererstattungsansprüche abtreten lassen (BFH, 30.7.2009, VI R 29/06). Nach Ansicht des Senats erhöht die Nachzahlung zur Einkommensteuer ... den Bruttoarbeitslohn des Klägers im Streitjahr nur um den von der Arbeitgeberin gezahlten Betrag ... Diese Zahlung der Arbeitgeberin stellt bei einer Nettolohnvereinbarung keinen Sachbezug dar, für den noch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben wären ..." Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Problematik ist Revision beim BFH zugelassen worden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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