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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (192 Worte)

Regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 08.08.2013 (VI R 59/12) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist.

In der Urteilsbegründung machten die Richter deutlich, dass als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen abziehbar sind, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Diese sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Allerdings sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.

Weiter heißt es, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014 "erste Tätigkeitsstätte") jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies sei regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Gemäß neuem Reisekostenrecht ab 2014 liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn ein Arbeitnehmer einer Betriebsstätte nicht nur unbegrenzt, sondern auch über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus zugeordnet wird.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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