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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (395 Worte)

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik soll der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean- und -abmeldungen dienen. Sie soll unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik sein.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 14 der Gewerbeordnung i.V.m. dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz- BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 14 Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung.

Gemäß § 14 Abs. 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Einige Angaben auf den entsprechenden Formularen dienen lediglich der technischen Durchführung der Erhebung. Andere Angabe widerrum werden nach Abschluss der Prüfung der Angaben vernichtet. Wieder andere Angaben werden zusammen mit dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten auch Angaben zu den genannten Registern.

Quelle: Informationsblätter zu den Datenerhebungsformularen der jeweiligen Satistikerhebung.

Überprüfen Sie bitte genau, ob Sie überhaupt zur Datenstatistik verpflichtet sind. Oft werden als Unternehmenszweck Daten gesammelt, die durch die entsprechenden Unternehmen wieder weiterveräußert werden oder in Form einer Datenbank im Internet einsehbar sind. Fraglich ist, ob Sie sich an solchen Plattformen beteiligen wollen. Logischer wäre es, wenn man Ihnen Ihre Unternehmensdaten abkaufen müsste.

Einige Satistikerhebungen sind jedoch staatlich vorgegeben.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 30. April 2024

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