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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (147 Worte)

Verpflegungsmehraufwand - neues Reisekostenrecht

Durch die Neuregelungen des Reisekostenrechts ab 01.01.2014 haben sich auch die Vorschriften zu den abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen geändert.

Weiterhin gilt die Begrenzung der Abziehbarkeit der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate einer Dienstreise. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist auf die Pauschalen begrenzt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG). Die real angefallenen Verpflegungsaufwendungen sind weiterhin nicht abziehbar.

Hinsichtlich der Pauschalen gelten nunmehr folgende Werte:
  • Für volle Abwesenheitstage (Abwesenheit 24 Stunden am Tag) sind 24 € ansetzbar.
  • ab 8 Stunden Abwesenheit am Tag sind 12 € ansetzbar.
Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie LStR gilt weiterhin: "Die Pauschbeträge sind auch dann   anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen   Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat; behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar."

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 17. Mai 2024

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