Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (222 Worte)

Vorfälligkeitsentschädigung - Werbungskosten?

Der BFH hatte in einem Urteil vom 11.02.2014 (IX R 42/13) entscheiden, dass geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen zur lastenfreien Übergabe des einst vermieteten Objektes keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die Richter vertraten diese Auffassung, da das Leisten der Vorfälligkeitsentschädigung in ursprünglichem Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks steht und nicht mit den erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Im Leitsatz wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus, dass bei der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien der gegebenenfalls bestehende - durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie begründete - wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt wird und von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.

Ist dieser Veräußerungsvorgang - etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - steuerbar, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes einzustellen. Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit (im Streitfall der Vermietung) geltend gemacht werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

[…] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten […]

[…] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten […]
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 18. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)