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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (997 Worte)

"erste Tätigkeitsstätte" - Definition

Durch das neue Reisekostenrecht wurden zum 01.01.2014 zahlreiche neue Regelungen geschaffen. Eine zentrale und grundsätzliche Änderung sind die Regelungen rund um die "erste Tätigkeitsstätte". Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30.09.2013 (IV C 5 - S 2353/13/10004) detailliert die Änderungen dargestellt.

Nachfolgend sollen wesentliche Punkte dargestellt werden, die zukünftig beachtet werden sollten. Zukünftig spricht der Gesetzgeber nicht mehr von der "regelmäßigen Arbeitsstätte" sondern von der "ersten Tätigkeitsstätte" und weiteren Tätigkeitsstätten.

Hierzu ist es nunmehr wichtig, festzustellen, wann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und wann nicht, sodass eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

Arbeitnehmer haben bei jedem Arbeitgeber/Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte. Welche Tätigkeitsstätte die erste ist, bestimmt sich grundsätzlich aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Sollte sich eine klare Bestimmbarkeit nicht aus den Verträgen oder Dienstanweisungen ergeben, werden nunmehr folgende Kriterien zur Bestimmung herangezogen:
  • Welche ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers?
  • Gibt es mehrere Einrichtungen, welche ist die für den Arbeitnehmer zuständige?
  • Ist der regelmäßige Einsatzort beim Kunden: Wo befindet sich die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Kunden?
  • Ist der Arbeitsvertrag auf Dauer angelegt oder befristet?
Tätigkeitsstätte (orstfeste betriebliche Einrichtung)
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist im § 9 Abs. 4 S. 1 EStG verankert worden. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Flugzeuge bzw. Fahrzeuge oder Tätigkeitsgebiete (bei z.B. Schornsteinfegern) keine orstfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers oder Kunden. Ebenso nicht das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers.

Hierzu sagt das BMF-Schreiben konkret: "Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG. Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist - wie bisher - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen)."

Das häusliche Arbeitszimmer ist nur dann die erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft dem Arbeitszimmer durch den Arbeitgeber zuordnet. "Ist der Arbeitnehmer nur vorübergehend einer Tätigkeitsstätte zugeordnet, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte (zur Abgrenzung der Merkmale „dauerhaft“ und „vorübergehend“ vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens). Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EStG). Das gilt für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden sind. Die Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers beziehen; dies ergibt sich aus § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG, der mit der beispielhaften Aufzählung darüber hinaus das Kriterium der Dauerhaftigkeit beschreibt. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung), ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung tätig werden soll, ist keine Zuordnung i. S. d. § 9 Absatz 4 EStG. Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, z. B. Hilfs- und Nebentätigkeiten (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeitsstätte zuordnen, selbst wenn für die Zuordnung letztlich tarifrechtliche, mitbestimmungsrechtliche oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sind. Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei somit nicht an (anders als bei der Bestimmung anhand der quantitativen Zuordnungskriterien vgl. dazu Rz. 26). Vielmehr können, wie z. B. bei Festlegung einer Dienststelle/Dienststätte, auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (s. o.) ausreichend sein (Vorrang des Dienst- oder Arbeitsrechts)."
dauerhafte Zuordnung
In RZ 13 des BMF-Schreiben wird zum Kriterium Dauerhaftigkeit folgendes ausgeführt: "Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind nach § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die gesamte Dauer des - befristeten oder unbefristeten - Dienstverhältnisses oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Die Zuordnung „bis auf Weiteres“ ist eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft."

RZ 17: "Wird eine auf weniger als 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll." Eine Aneinanderreihung von Auswärtstätigkeiten von jeweils unter 48 Monaten führt daher nicht zu einer dauerhaften Zuordnung."

RZ 19 des BMF-Schreibens äußert sich zur Gestaltung des Outsourcings: "Eine dauerhafte Zuordnung ist gegeben, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte des bisherigen Arbeitgebers tätig werden soll (sog. Outsourcing). Die anders lautende Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 9. Februar 2012, VI R 22/10, BStBl II S. 827) ist überholt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Leiharbeitnehmer ausnahmsweise dauerhaft (nach § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG, wenn er „bis auf Weiteres“ also unbefristet, für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate) in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll (vgl. BFH vom 17. Juni 2010, VI R 35/08, BStBl II S. 852, der das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte generell verneint hatte). Auch die Entscheidung des BFH, wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte sein konnte (vgl. BFH vom 13. Juni 2012, VI R 47/11, BStBl 2013 II S. 169), ist überholt, sofern der Arbeitnehmer dauerhaft beim Kunden des Arbeitgebers tätig werden soll."

Haben Sie weiterführende Detailfragen, bespreche ich den Inhalt des BMF-Schreibens gern mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch und leite die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen für Ihr Unternehmen oder Ihre Einkommensteuererklärung ab.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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