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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (333 Worte)

Kleinunternehmerregelung - Vorteile

Arbeitslohn ist grundsätzlich alles, was ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen.

Hierunter fallen also auch alle Vorteile, wie typischer Weise die Sachzuwendungen wie z.B. Wohnungsgestellung, Waren, Dienstleistungen, Verpflegung.

Die Bewertung der Sachzuwendungen wird in § 8 Abs. 2 EStG geregelt. Dort ist klar festgehalten, dass Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind.

Weiterhin heißt es, dass Arbeitnehmer, die aufgrund des Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhalten, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, als deren Werte abweichend vom eben genannten die um 4 Prozent geminderten Endpreise gelten, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Zu dieser Rabattierungsmöglichkeit hatte sich der BFH in zwei Urteilen in 2012 geäußert (26.07.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11).

Hier entschied der BFH, dass Rabatte, die der Arbeitgeber Fremden gewährt, bei ebensolcher Gewährung gegenüber seinem Arbeitnehmer, bei diesem kein Arbeitslohn darstellen. Arbeitlohn stellt nur ein Rabatt dar, der durch das Arbeitsverhältnis verursacht ist.

Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist also der übliche Endverbraucherpreis.

Es bestehen also Bewertungswahlrechte zwischen den beiden Bewertungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG und nunmehr dem generell günstigsten Marktpreis.
  • § 8 Abs. 2 - üblicher Marktpreis, inkl. USt am Abgabeort (Grundnorm)
  • § 8 Abs. 3 - Arbeitgeber-Endpreis abzgl. 4%, wobei € 1.080 steuerfrei bleiben
  • absoluter Marktniedrigpreis inkl. Nebenkosten (z.B. Versand...)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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