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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (234 Worte)

rückwirkender Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 19.06.2013 (XI R 41/10) festgestellt, dass ein rückwirkender Vorsteuerabzug unter Umständen möglich sein muss. Die Beteiligten des Falles stritten hinsichtlich der festgesetzte Nachzahlungszinsen darum, ob ein Vorsteuerabzug statt wie bisher (erst) im Besteuerungszeitraum (2007) zuzulassen ist, in dem über Leistungen Rechnungen erteilt wurden, oder ob der Vorsteuerabzug aus Gründen der Billigkeit bereits in den früheren Streitjahren (1999 bis 2005) zu gewähren sei, in denen die entsprechenden Leistungen erbracht wurden, mit der Folge, dass die Grundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen entfällt.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:

"1. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs unter dem Gesichtspunkt einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung setzt - auch im Wege einer Billigkeitsmaßnahme - voraus, dass die zu berichtigende Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthält, die einer Berichtigung zugänglich wären.  2. Die für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, dass die Vorsteuer erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden kann, in dem ihm auch die Rechnung vorliegt, beruht auf einer bewussten Anordnung des Gesetzgebers, die nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden darf."

In der Urteilsbegründung stellte der Senat des BFH unter anderem darüber hinaus klar, dass bei Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensfehler des Finanzgerichtes, die Handhabe des BFH grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt ist. Nur in den Fällen der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null sei der BFH befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Dienstag, 07. Mai 2024

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