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Verlustvortrag, Mindestbesteuerung § 10d EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2012 (I R 9/11) entschieden, dass die Grundidee des gestreckten Verlustvortrages gemäß § 10d Abs. 2 EStG nicht verfassungswidrig sei. Die entsprechend entstehende Mindestbesteuerung von Unternehmen sei möglich. Der BFH formulierte seine Entscheidung: "Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht."
Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG, 2 BvR 2998/12).
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat zu Fragen der möglichen Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung Stellung bezogen (Verfügung, 20.06.2013 - S 2745a A - 5 - St 51).
In der Verfügung heißt es unter anderem: "... Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag in den in dem Beschluss genannten Fällen zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt. Im Einzelnen handelt es sich um Fälle- des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG in den Fassungen vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 ( BStBl 2010 I S. 2),
- der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Absatz 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG,
- der Liquidation einer Körperschaft,
- der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der „Verlustvererbung”.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller
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