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Steuerbefreiung bei Umsätzen von Blinden
Im AmtshilfeRLUmsG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurden zum 01. Juli 2013 zahlreiche steuerliche Vorschriften geändert. Darunter auch Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Umsätze von Blinden (§ 4 Nr. 19 a Satz 2 UStG) waren bislang steuerfrei, wenn diese maximal 2 Arbeitnehmer beschäftigten. Zu den Arbeitnehmern zählen nicht die Ehepartner, minderjährige Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und Lehrlinge. Ergänzt wurde diese Vorschrift um den eingetragenen Lebenspartner. Dieser zählt nun auch nicht zu den Arbeitnehmern.
Steuerfrei bleiben nunmehr:
"... die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 ..." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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