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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (360 Worte)

Rückstellungen - Pflicht und Segen bei der Bilanzierung

Rückstellungen - Pflicht und Segen der Bildung.

 

Rückstellungen sind handelsrechtlich und steuerrechtlich Verbindlichkeiten, die der Höhe nach ungewiss sind. Sie sind aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bilanziell gehören sie zu den Passivposten.

Rückstellungen sind Fremdkapital und stehen in der Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten. Sie dürfen nicht mit Rücklagen verwechselt werden, die dem Eigenkapital zugeordnet werden.

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind Rückstellungen zu bilden für:

  • ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB),
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB),
  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB),
  • im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB),
  • Gewährleistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).

Rückstellungen, die handelsrechtlich gebildet werden müssen, müssen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Rückstellungen, die handelsrechtlich gebildet werden dürfen, dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.

Das Video auf Youtube hierzu...

Beispielhaft können Rückstellungen für folgende Aufwendungen gewinnmindernd gebildet werden (R 5.7 EStR):

  • Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten,
  • Rückstellung für die Erstellung der Steuererklärungen,
  • Rückstellung für die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle,
  • Rückstellung für die Aufbewahrung von Belegen,
  • Rückstellungen für Steuerzahlungen: Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer,
  • Rückstellung für hinterzogene Steuern, Mehrsteuern,
  • Schadenrückstellungen im Versicherungsgewerbe,
  • Rückstellungen für Nachbetreuungen für Versicherungsverträge,
  • Rückstellungen für Provisionszahlungen für Handelsvertreter,
  • Rückstellung für Garantieleistungen,
  • Rückstellungen für Erfüllungsrückstände,
  • Rückstellungen für Subunternehmerleistungen,
  • Kulanzrückstellungen,
  • Rückstellung für Gratifikationszusagen gegenüber Arbeitnehmer und Firmenjubiläumsaufwendungen,
  • Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisses,
  • Rückstellung für Urlaubsansprüche und Urlaubsverpflichtungen,
  • Rückstellungen für Weihnachtsgeld,
  • Rückstellung für die ungewisse Pflicht zur Rückzahlung von Entgelten, die den Ertrag abgelaufener Wirtschaftsjahre erhöht haben,
  • Rückstellung wegen des Risikos der drohenden Vertragsauflösung,
  • Rückstellungen für gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen,
  • Rückstellung wegen Abrechnungsverpflichtung,
  • Rückstellung wegen faktischen Leistungszwangs,
  • Pfandrückgaberückstellungen,
  • Rückstellungen wegen Patentverletzungen,
  • Rückstellung wegen Abrissverpflichtung,
  • Rückstellung für Sanierungsverpflichtung wegen Kontaminierung des Erdreichs,
  • Rückstellung für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtung,
  • Rückstellung für Honorarrückforderungen der Krankenkassen gegenüber Ärzten,

Da Rückstellungen den zu bilanzierenden Gewinn reduzieren, reduzieren sie auch die Steuerlast.

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Mittwoch, 24. April 2024

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