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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (186 Worte)

Selbstständige: Voller Abzug bei den Fahrtkosten

Gute Nachricht für alle Selbstständigen: Das FG Münster entschied, dass die Kosten für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten in vollem Umfang abgezogen werden dürfen (Urteil, 22.03.2013, 4 K 4834/10 E). Mit diesem aktuellen Urteil wurden Selbstständige bezüglich der Fahrtkosten Arbeitnehmern gleichgestellt.

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin einmal pro Woche im Auftrag einer Musikschule nebenberuflich Musikkurse an sechs verschiedenen Schulen und Kindergärten gegeben. Für die Fahrten (Privat-PKW), machte sie 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte dieser Kosten an, da es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handeln würde.

Das FG gab der Klage statt und hat der Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug für die Fahrten gewährt. Die sechs Einrichtungen, in denen die Klägerin unterrichte, seien keine Betriebsstätten im Sinne der Abzugsbeschränkung. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf die immer gleichen Wege einstellen könne, z.B. durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Keiner der von der Klägerin angefahrenen Tätigkeitsorte habe jedoch gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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