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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (184 Worte)

Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail

Das FG Düsseldorf hat am 20.11.2012 entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann ordnungsgemäß sei, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung widergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, sei ausreichend, so das FG weiter.  Es müsse nicht explizit auf die Möglichkeit der Einsprucheinlegung in Form einer E-Mail hingewiesen werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2012, 10 K 766/12 E).

Streitigkeiten gab es im Vorfeld auf dieses Urteil dahingehend, ob bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per email eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass die Monatsfrist zur Einlegung eines Einspruchs nicht greifen würde. Der entprechende Steuerpflichtige hätte dann ein ganzes Jahr Zeit zur Einlegung eines Einspruchs. Das wäre für die Finanzbehörde natürlich fatal.

Fazit: Es können also Rehtsbehelfsmittel per email innerhalb der Monatsfrist eingelegt werden. Da Einsprüche nicht zwingend unterschrieben sein müssen, um wirksam eingelegt worden zu sein, reicht auch eine unauthentifizierte email.

Wenn weitere Fragen zur wirksamen Einlegung von Einsprüchen bestehen, rufen Sie mich gern an.

Das vollständige Urteil hier.

cpm - Steuerberater Claas Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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