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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (611 Worte)

BFH, 16.07.2015, III R 33/14

  • Urteile

Die Verpflichtung zur Durchführung einer jährlichen Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB in Verbindung mit den §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO).

Aufgrund dieser Vorschriften sind jeweils zum Bilanzstichtag Aufstellungen über die Bestände des betrieblichen Vermögens und der Schulden zu fertigen. Das heißt aber auch, dass eine Inventur nur derjenige erstellen muss, der bilanzierunfpflichtig ist.

Eine ordnungsgemäße Inventur und Bestandsnachweise sind Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchhaltung.

Die jeweiligen Bestandsnachweise müssen vollständige Angaben enthalten:
  • Menge (Maß, Anzahl, Gewicht)
  • genaue, kontrollierbare Bezeichnung aller Vermögensgegenstände (Art, Artikelnummer)
Zu erfassen sind alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, alle Forderungen  sowie alle betrieblichen Schulden.

Die Erfassung des Vorratsvermögens (Wagenbestand) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme. Das Vorratsvermögen kann auch mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden ermittelt werden, wenn diese zu gleichen Ergebnissen führen, wie die körperliche Bestandsaufnahme (zählen). Als zusätzliche Inventurerleichterung kann die Gruppenbewertung durchgeführt werden oder die Anwendung des "Festwertes".

Eine ordnungsgemäße Inventur ist regelmäßig zum Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder dannach durchzuführen. Entsprechende Veränderungen im Bestand bis zum Bilanzstichtag sind zu berücksichtigen. Bei dieser Art spricht man von zeitnaher Inventur.

Bei Anwendung der zeitverschobenen Inventur wird die körperliche Bestandsaufnahme an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor und der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt. Auch hier müssen alle Veränderungen bis zum bzw. ab dem Bilanzstichtag korrigiert werden. Dies erfolgt durch Rückschreiben bzw. Fortschreibung der ermittelten Inventurwerte.

Bei der permanenten Inventur wird eine Bestandsaufnahme praktisch regelmäßig durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die entsprechenden Bestände bekannt sind. Dies erfolgt durch das führen von Bestands- bzw. Lagerlisten (Materialeingangs- und -ausgangsbücher). Der "reale" Bestand sollte hier aber auch einmal pro Wirtschaftsjahr abgeglichen werden, um z.B. auch Diebstahl oder sonstigen Schwund zu erfassen.

Aus den Inventurunterlagen müssen ebenfalls die unfertigen und fertigen Leistungen bzw. Erzeugnisse ersichtlich sein. Bei unfertigen Leistungen soll der Fertigstellungsgrad erfasst werden.

Einen besonderen Posten stellen die Kommissionswaren dar. Waren, die zur Kommission angenommen wurden, stellen keine eigenen Waren dar und sind deshalb nicht zu erfassen. Waren, die in Kommission gegeben wurden, stellen bis zum Verkauf eigene Waren dar und sind deshalb zu erfassen.

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens können jedoch zu einer Gruppe zusammengefasst werden (Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB). Hier kommen die Durchschnittsbewertung sowie die Verbrauchsfolgeverfahren zum Einsatz.

Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens aber auch die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn Sie sich regelmäßig erneuern und für die Gesamtbewertung des Unternehmens von nachragiger Bedeutung sind, mit gleichmäßigen Werten angesetzt werden, wenn dies der körperlichen Bestandsaufnahme auch entsprechen würde und sich die Werte nur geringfügig ändern. Die durch solche Festwerte erfassten Vermögensgegenstände brauchen regelmäßig nur in jedem dritten Wirtschaftsjahr zum Bilanzstichtag überprüft werden. Ändert sich der dann ermittelte Wert nicht um mehr als 10% zum bislang angesetzten Wert bleibt der alte Wert bestehen. Ansonsten ist der neu ermittelte Wert zukünftig maßgebend.

Grundsätze für eine ordnungsgemäße Inventurdurchführung:
  • die Aufnahme erfolgt in systematischer Reihenfolge zur Lagerung der Gegenstände,
  • die bereits aufgenommenen Gegenstände werden gekennzeichnet,
  • es dürfen keine Warenbewegungen stattfinden während der Bestandsaufnahme,
  • die in der Inventur aufgenommenen Gegenstände sind präzise zu bezeichnen,
  • die entsprechenden Unterlagen müssen durchnummeriert und vom jeweiligen Zähler und Schreiber unterschrieben werden,
  • die Inventurunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Bewertung, d.h. die Art der Bewertungsmethode muss zweifellos nachprüfbar sein. Das macht es erforderlich, dass alle aufgenommenen Gegenstände nach Menge, Anzahl, Größe, Qualität usw. dargestellt werden. Entsprechende Kalkulationsunterlagen sind aufzubewahren. Werden Abschreibungen durchgeführt wegen Wertminderung, müssen der Grund und die Methode genau dargestellt werden.

Bei der Organisation bzw. Durchführung einer ordnungsgemäßen Inventur stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und meinem Team gern zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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