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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (379 Worte)

Gartenarbeiten steuerlich geltend machen

Als haushaltsnahe Aufwendungen können die Kosten für die Pflege und auch die Gestaltung des eigenen Gartens bzw. Grundstücks grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Unterschieden werden muss jedoch dabei, ob es sich um eine Handwerkerleistungen oder um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Der möglich Abzugsbetrag nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen (ausschließlich die Dienstleistung, nicht Materialkosten) beträgt 20% der o.g.  Aufwendungen - maximal 1.200 Euro pro Jahr. Hierbei sind zu unterscheiden die laufende Gartenpflegearbeiten, also das z.B. regelmäßige Rasenmähen oder das Stutzen der Hecke. "(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden."

Bei den abzugsfähigen Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen können gemäß § 35a Abs. 2 EStG 20% der Aufwendungen, (höchstens 4.000 €/Jahr), von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. "(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind."

Die förderungsfähigen Aufwendungen beschränken sich auf die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den die Rechnungen müssen also die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten aufführen. Weiterhin ist dringend zu beachten, dass die erbrachte Dienstleistung immer per Überweisung bezahlt werden muss, also niemals bar gegen Quittung. Denn sonst kommt ein steuerlicher Abzug nicht in Betracht (BFH, 20.11.2008 - VI R 14/08).  Gemäß einem Urteil vom BFH wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG wird auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Grundstücks gewährt. Dies gelte, wenn der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH, 13.7.2011 - VI R 61/10). BDL, Pressemitteilung v. 2.10.2012

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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