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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (327 Worte)

Zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß

Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird.

 (BFH, Urteil v. 28.3.2012 - VI R 68/10; veröffentlicht am 8.8.2012).
Gemäß § 47 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter anderem durch Verjährung erlöschen. Eine entsprechende Steuerfestsetzung, eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden sind dannach nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Von diesem Grundsatz abweichend kann die Festsetzungsfrist erst nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Erklärung oder Anmeldung eingereicht wurde, beginnen, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehung der Steuern. Diese Ausnahme greift, wenn Steuererklärungen abgegeben werden müssen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

Im Klagefall begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 im Jahr der Entstehung der Steuer und endete folglich mit Ablauf des Jahres 2002. Der Anlauf der Festsetzungsfrist war hier nicht nach § 170 AO gehemmt, da die Abgabe einer Steuererklärung nicht Pflicht war.

Die somit erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung erwirkte hier auch keine nachträgliche rückwirkende Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist nach § 170 AO.

Nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt. EStG i.V.m. § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV führte zwar der Antrag auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrags (wie im Klagefall) zu einer Pflichtveranlagung, so dass eine Steuererklärung einzureichen gewesen wäre. Jedoch war zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe der bestehende Einkommensteueranspruch aufgrund der Verjährung nach § 47 AO bereits erloschen.

Wäre der Haushaltsfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, sähe das Urteil sicherlich anders aus. Denn es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass keine Anlaufhemmung eintritt, wenn sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern der Steuerpflichtige selbst erst eine solche Pflicht durch seinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt. EStG begründet.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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