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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (335 Worte)

Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften geplant

Am 31. Juli 2012 wurde ein Referentenentwurf des Kleinstkapitalgesellschaften -Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) zur Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften an die entsprechenden Ministerien der Länder und Verbände versandt.

Kleinstbetriebe als Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) unterliegen zur Zeit einer Vielzahl v0n Vorgaben für die Rechnungslegung.

Während Einzelunternehmen bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit wurden, galt diese Entlastung nicht für Kleinstkapitalgesellschaften wegen zwingender europarechtlicher Vorgaben.

Doch dies wurde nunmehr durch die am 14. März 2012 verabschiedeten Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben ("Micro-Richtlinie") beseitigt.

Nunmehr ist es den Mitgliedstaaten auch für Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe und auch nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre, möglich, diese von einigen genau bezeichneten Anforderungen zu befreien.

Die o.g. Richtlinie erlaubt jedoch nur eine beschränkte Entlastung von Kleinstkapitalgesellschaften. Ansonsten bleibt es bei den bisherigen bekannten europarechtlichen Vorgaben.

Durch die vorgeschlagenen Neuregelungen des MicroBilG sollen die Möglichkeiten, die die europäische Micro-Richtlinie gewährt, weitestgehend ausgenutzt werden. Profitieren werden hierdurch alle Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 €,
  • Bilanzsumme bis 350.000 €
  • sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn. Dies sind rund 500.000 Untenehmen in Deutschland.

Die folgenden Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung sind vorgesehen:

  • Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn bestimmte Angaben (z.B. Vorschüssen und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane oder Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Einräumung weiterer Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z. B. vereinfachtes Gliederungsschemata).
  • Wahlrecht für Kleinstkapitalgesellschaften hinsichtlich der Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz.

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Der vollständige Referentenentwurf ist online beim BMJ abrufbar.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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