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Kosten für Unterbringung im Seniorenheim nur begrenzt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Das FG Düsseldorf entschied, dass nur Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einzug in ein Seniorenheim anfallen, als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden können.
Eine Klägerin, die mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim lebt, machte in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50,00 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.
Diese Kürzung wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Doch ohne Erfolg. Denn auch das FG Düsseldorf entschied, dass nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar seien.
(FG Düsseldorf vom 21.2.2012, 10 K 2504/10 E)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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