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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (745 Worte)

Abgabefristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 4. November 2011 über Steuererklärungsfristen
1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2010
2. Fristverlängerung
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2010 sind die Erklärungen
- zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteue-rung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
- zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlust-vortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
- zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
- zur U m s a t z s t e u e r sowie
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- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des
Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
b i s z u m 3 1. M a i 2 0 1 1
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des
fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/2011 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt
werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 1
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I
Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2011 der 31. Mai 2012.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen
Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit
soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet
oder nicht abgegeben wurden,
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- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Ab-schlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29. Februar 2012 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2012 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2010 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 3. Januar 2011 (BStBl I S. 44) und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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Finanzministerium
Baden-Württemberg
3 - S 032.0/40
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37 - S 0320 - 001 - 16 009/11
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 0320-2/2010
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33 - S 0320 - 5/10
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0320 - 13-2 - 3873
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 - S 0320 - 014/09
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0320-00000-2010/001-018
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0320 - 58 - 33 11
5
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0320 A - 10-005 - 446
Ministerium der Finanzen
des Saarlandes
S 0320-1#018
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0320-37/7-22688
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
41 - S 0320 - 36
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0320 - 076
Thüringer Finanzministerium
S 0320 A - 1 - 203.2
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