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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (290 Worte)

BFH, 28. Juli 2021, X R 30/19 - IAB bei Betriebsaufgabe

Dem Leser dieser Reihe ist sicherlich schon aufgefallen, dass es bei den Überlegungen immer das selbe Ziel hat: Einkünfte runter, oder in dem Jahr rauf, in dem der Steuersatz günstiger ist. In diesem Kapitel möchte ich noch einmal detaillierter auf die Abschreibungsmöglichkeiten eingehen hinsichtlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG).
Überlegungen, wie Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, erfolgen immer erst zur Bilanzaufstellung. Es sei denn, es wird über die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Einfluss auf die Abschreibungskategorien genommen.

Wenn Unternehmer in 2011 GWG mit Nettopreisen bis 1.000 € erworben oder selbst hergestellt haben, gibt es 3 Wahlmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755)

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • bis 150 €: sofortige volle Abschreibung oder lineare AfA über die gesamte Nutzungsdauer
  • 150,01 - 410 €: neben der Möglichkeit aus 1. können solche Kosten auch über einen Sammelposten gleichmäßig auf 5 Jahre verteilen. Dies ist aber nur möglich, sofern für keine anderen Güter in dieser Preisklasse in 2011 die Sofort-AfA gewählt wurde. Die Wahl der Abschreibung ist für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich vorzunehmen. GWG mit Werten über 150 € sind gemäß § 6 Abs. 2 EStG in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.
  • 410,01 - 1.000 €: für WG in dieser Preisklasse ist eine gleichmäßige Werteverteilung über 5 Jahre vorzunehmen in einem sogenannten Sammelposten.
Die Auflösung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG erfolgt auch bei Gütern bis 1.000 € und mindert deshalb Sofort- und 5-Jahres-Sammelabschreibung.

Rein rechnerisch und steuerlich besonders günstig, sollte der Investitionsabzugsbetrag für Anschaffungskosten bis 683 € genutzt werden. Dies ergibt im Erwerbsjahr (40 % x 683 €) - 410 €.
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