Eingabehilfen öffnen
Zum Hauptinhalt springen

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Loading...
13 Minuten Lesezeit (2653 Worte)

Immobilie aus dem Privatvermögen in die vvGmbH übertragen 2026: Grunderwerbsteuer legal auf ein Minimum reduzieren

Rechtsstand: April 2026 | Themen: GrEStG, KStG, EStG, Umwandlungssteuerrecht 

7 Fragen, die dieser Beitrag beantwortet

1. Fällt Einkommensteuer an, wenn ich meine Immobilie an meine eigene GmbH verkaufe? Nein – wenn die 10-Jahres-Spekulationsfrist (§ 23 EStG) bereits abgelaufen ist, ist der Veräußerungsgewinn vollständig einkommensteuerfrei, auch beim Verkauf an die eigene GmbH.

2. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer bei der Übertragung in eine GmbH? Grundsätzlich 3,5 % bis 6,5 % je nach Bundesland – aber: Durch einen Verkauf zu ca. 6–10 % des Verkehrswerts (gestützt auf BFH-Rechtsprechung) lässt sich die Bemessungsgrundlage drastisch reduzieren.

3. Was ist eine verdeckte Einlage und welche steuerlichen Vorteile bringt sie? Die Differenz zwischen dem niedrigen Kaufpreis und dem Verkehrswert der Immobilie gilt als verdeckte Einlage in die GmbH. Sie erhöht den Buchwert und damit die AfA-Bemessungsgrundlage in der GmbH erheblich – quasi ein Neustart der Abschreibung.

4. Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027 bei der Grunderwerbsteuer? Die Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 GrEStG für Übertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften laufen zum 31.12.2026 endgültig aus. Ab 2027 löst jede vergleichbare Strukturmaßnahme reguläre Grunderwerbsteuer aus.

5. Welche Risiken bestehen beim Modell GbR → OHG → GmbH (Gesamthand-Modell)? Das größte Risiko ist die 5-jährige Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG: Wird die GbR/OHG vor Ablauf von fünf Jahren in eine GmbH umgewandelt, fällt die Grunderwerbsteuer rückwirkend an. Zudem wird eine Verlängerung der Sperrfrist auf 10 Jahre diskutiert.

6. Lohnt sich die vvGmbH bei einem monatlichen Cashflow von 700–800 Euro? Es ist grenzwertig, aber möglich – insbesondere dann, wenn weitere Immobilien folgen oder die GmbH als Investitionsvehikel langfristig genutzt wird. Die jährliche Steuerersparnis (ca. 3.000–3.800 EUR) muss gegen die laufenden GmbH-Kosten (ca. 3.000–4.000 EUR) abgewogen werden.

7. Was ist eine verbindliche Auskunft und warum ist sie bei diesem Modell wichtig? Eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt sichert vorab ab, ob das Finanzamt den reduzierten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer akzeptiert. Angesichts der älteren BFH-Rechtsprechung ist diese Absicherung dringend empfehlenswert.

Wer eine Immobilie seit vielen Jahren im Privatvermögen hält und die Mieteinnahmen Jahr für Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % versteuert, fragt sich irgendwann unweigerlich: Gibt es einen legalen Weg, diese Steuerlast zu senken? Die Antwort ist ja – und gerade im Jahr 2026 öffnet sich dazu ein steuerliches Fenster, das sich zum 31. Dezember 2026 unwiderruflich schließen wird. 

Dieser Artikel erklärt anhand eines konkreten Praxisfalls, wie eine seit 2013 gehaltene Mietimmobilie möglichst steuerneutral in eine vermögensverwaltende GmbH (vvGmbH) überführt werden kann, welche Gestaltungswege legal und gerichtlich anerkannt sind und wo die echten Risiken lauern.

Der konkrete Ausgangsfall: Was auf dem Spiel steht

Die Ausgangssituation ist eine, die viele Vermieter kennen: eine Immobilie, gekauft im Jahr 2013, Nettokaltmiete von rund 1.320 Euro im Monat, Zins- und Tilgungsdienst von nur noch etwa 200 Euro monatlich, eine geringe AfA wegen bereits fortgeschrittener Abschreibung und deshalb ein positiver Cashflow von rund 700 bis 800 Euro im Monat. Klingt gut. Aber: Die Mieterträge schlagen im Privatvermögen voll auf das zu versteuernde Einkommen durch. Wer sich in einem hohen Einkommensteuersatz befindet, zahlt auf den steuerlichen Überschuss bis zu 42 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Das macht auf Jahressicht bei einem geschätzten steuerlichen Überschuss von rund 12.000 bis 14.000 Euro eine Steuerlast von 5.000 bis 5.900 Euro allein für diese eine Immobilie.

Eine vermögensverwaltende GmbH würde auf denselben Überschuss lediglich 15 % Körperschaftsteuer zahlen; also rund 1.800 bis 2.100 Euro. Die jährliche Ersparnis: bis zu 3.800 Euro. Und das auf Dauer. Wer ein Immobilienportfolio aufbaut oder langfristig plant, für den ist das eine sehr relevante Größenordnung.

Die zentrale Frage lautet daher nicht, ob eine vvGmbH sinnvoll ist, sondern wie die Immobilie so in die GmbH kommt, dass möglichst wenig Steuern bei der Übertragung selbst anfallen, insbesondere keine oder zumindest eine drastisch reduzierte Grunderwerbsteuer. 

Warum 2013 der entscheidende Schlüssel ist: Die abgelaufene Spekulationsfrist

Bevor wir zu den einzelnen Gestaltungswegen kommen, ist der wichtigste steuerliche Aspekt dieses Falles hervorzuheben, der häufig übersehen wird: Die Immobilie wurde 2013 erworben. Das bedeutet, dass die 10-jährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG bereits seit 2023 abgelaufen ist.

Was das konkret bedeutet: Ein Verkauf dieser Immobilie, auch an die eigene GmbH, löst keinen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus. Egal, ob die Immobilie seit dem Kauf um 100.000, 200.000 oder 300.000 Euro im Wert gestiegen ist; dieser Wertzuwachs bleibt vollständig einkommensteuerfrei. Das ist eine strategisch herausragende Ausgangslage, denn es schließt eine der größten Steuerbelastungen bei der Übertragung – die Spekulationssteuer von bis zu 45 % – vollständig aus.

Genau hier beginnt die eigentliche Steuerplanung.

Die Grunderwerbsteuer: Das verbleibende Hauptproblem

Auch wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, ist der Transfer einer Immobilie an eine GmbH grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Die GmbH gilt steuerlich als fremder Dritter. Selbst dann, wenn sie vollständig dem Veräußerer gehört. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) des Kaufpreises.

Bei einem angenommenen Verkehrswert von 300.000 Euro wären das im schlechtesten Fall 19.500 Euro; eine erhebliche Einmalbelastung, die die Wirtschaftlichkeit der gesamten Gestaltung empfindlich treffen kann. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wie lässt sich die Grunderwerbsteuer legal minimieren?

Dafür gibt es im Jahr 2026 im Wesentlichen zwei anerkannte Wege.

Weg 1: Der Direktverkauf unter Wert an die eigene vvGmbH

Der erste und unter den gegebenen Umständen der direkteste Weg ist der Verkauf der Immobilie zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis an die eigene GmbH. Das klingt zunächst nach einem Trick; ist aber durch höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 1989 (Urteil vom 06.12.1989, Az. II-R-95/86) entschieden, dass ein Verkauf für rund 6,12 % des tatsächlichen Verkehrswerts nicht als bloß symbolischer Kaufpreis zu werten ist. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in diesem Fall ausschließlich nach dem tatsächlich vereinbarten also dem niedrigen Kaufpreis, nicht nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Damaliger Leitsatz: "Erwirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft von dieser ein Grundstück "zum Buchwert", so ist dieser vereinbarte Preis (zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen) auch dann der Berechnung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen, wenn er weit unter dem Verkehrswert liegt. Die bewusste Hinnahme der Schmälerung des "inneren Werts" des Gesellschaftsrechts unter unveränderter Beibehaltung der Gesellschafterstellung kann als solche nicht Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sine sein."

Was bedeutet das konkret? Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro und einem Kaufpreis von ca. 6–10 % des Verkehrswerts (also etwa 18.000 bis 30.000 Euro) ergibt sich folgende Rechnung:

Szenario Kaufpreis GrESt Bayern (3,5 %)
GrESt Hamburg (5,5 %)
Voller Verkehrswert 300.000 € 10.500 € 16.500 €
Verkauf zu 10 %30.000 €1.050 €1.650 €

Die Grunderwerbsteuer sinkt auf einen Bruchteil des üblichen Betrags, was ein enormer Unterschied ist.

Die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert stellt steuerrechtlich eine sogenannte verdeckte Einlage des Gesellschafters in die GmbH dar. Diese verdeckte Einlage ist kein steuerliches Problem, sondern im Gegenteil ein handfester Vorteil: Sie erhöht den Buchwert der Immobilie in der GmbH auf den Verkehrswert und schafft damit eine völlig neue, deutlich höhere AfA-Bemessungsgrundlage. 

Das ist, obwohl die Immobilie im Privatvermögen schon weitgehend abgeschrieben war, ein Neustart der Abschreibung in der GmbH. 

Konkret: In der GmbH beginnt die Abschreibung auf den Verkehrswert, nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis aus 2013. Die Abschreibungsbeträge steigen, der steuerliche Gewinn sinkt weiter.

Eine Schenkungsteuer fällt bei dieser Gestaltung nicht an, solange der Veräußerer zu 100 % an der GmbH beteiligt ist, denn der verschenkte Mehrwert kommt letztlich dem Wert des eigenen Gesellschaftsanteils zugute, nicht einem Dritten.

Wichtiger Hinweis: Das BFH-Urteil ist aus dem Jahr 1989 und damit historisch. Die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer können abweichende Auffassungen vertreten. Es ist deshalb dringend empfohlen, vor der Transaktion eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen (§ 89 Abs. 2 AO). Nur so erlangt man Rechts- und Planungssicherheit.

Weg 2: Das Personengesellschafts-Modell über §§ 5, 6 GrEStG. Und warum das Zeitfenster 2026 schließt

Der zweite Weg ist die vollständige Vermeidung der Grunderwerbsteuer über eine Umwandlungskette. Das Prinzip: Die Immobilie wird zunächst in eine Personengesellschaft (GbR oder OHG) eingebracht und erst danach durch einen Formwechsel in eine GmbH umgewandelt. Da bei jedem Schritt die rechtliche Identität des Vermögensträgers gewahrt bleibt, entsteht nach den §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer.

Der Grund, warum dieser Weg bislang funktioniert hat: Die §§ 5 und 6 GrEStG befreien Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern auf Personengesellschaften (und umgekehrt) von der Grunderwerbsteuer, soweit der übertragende Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Das setzte die zivilrechtliche Figur der sogenannten Gesamthand voraus; also das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Jahr 2024 wurde die Gesamthand als Rechtsfigur im deutschen Zivilrecht abgeschafft. Personengesellschaften haben seitdem, wie Kapitalgesellschaften, ein eigenes, selbstständiges Vermögen. 

Die §§ 5, 6 GrEStG setzen aber die Gesamthand voraus. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsfiktion geschaffen: Bis zum 31. Dezember 2026 gelten Personengesellschaften für Zwecke der §§ 5, 6 GrEStG noch als Gesamthand. 

Ab dem 1. Januar 2027 endet diese Fiktion und mit ihr die Möglichkeit, Immobilien grunderwerbsteuerfrei über diesen Weg auf Personengesellschaften zu übertragen.

Was das für den Praxisfall bedeutet: 2026 ist das letzte Jahr, in dem dieses Modell noch funktioniert. Wer es nutzen möchte, muss jetzt handeln.

Allerdings und das ist der entscheidende Haken, gilt auch hier eine Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG: Wer die Immobilie in eine Personengesellschaft einbringt und diese innerhalb von zehn Jahren in eine GmbH umwandelt, muss mit einer rückwirkenden Grunderwerbsteuerpflicht rechnen.

Konsequenz für den konkreten Fall: Wer seine Immobilie 2026 in eine GbR/OHG einbringt und die GmbH-Struktur anstrebt, muss bis mindestens 2036 in der Personengesellschaftsstruktur verbleiben. Das ist planbar, aber erfordert eine hohe Bindungsbereitschaft und eine klare langfristige Strategie.

Welcher Weg ist der bessere – ein direkter Vergleich

Für den vorliegenden Praxisfall (Immobilie seit 2013, Spekulationsfrist abgelaufen, positiver Cashflow) bietet sich eine klare Abwägung an:

Direktverkauf unter Wert (Option A) ist dann die bessere Wahl, wenn man die Steuervorteile der GmbH sofort realisieren möchte, eine neue und höhere AfA-Basis in der GmbH anstrebt und keine jahrelange Übergangsphase in einer Personengesellschaftsstruktur eingehen will. Die Grunderwerbsteuer ist zwar nicht null, aber bei ca. 10 % des Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage auf ein Bruchteil reduziert. Die Transaktion ist rechtlich sauber, sofern vorab eine verbindliche Auskunft eingeholt wird.

Das Personengesellschaftsmodell (Option B) ist sinnvoll, wenn der Verkehrswert der Immobilie sehr hoch ist (z.B. über 500.000 Euro), sodass auch die reduzierte Grunderwerbsteuer noch substanziell ausfällt, oder wenn man ohnehin eine langfristige Holdingstruktur plant und das Zeitfenster bis Ende 2026 nutzen kann und will.

Was in der GmbH steuerlich besser läuft – die laufenden Vorteile

Ist die Immobilie erst einmal in der vvGmbH angekommen, verändert sich die steuerliche Situation grundlegend. Statt bis zu 42 % Einkommensteuer auf die Mietüberschüsse zahlt die GmbH nur 15 % Körperschaftsteuer. Gewerbesteuer fällt bei der vermögensverwaltenden GmbH in der Regel nicht an, sofern sie ausschließlich eigene Immobilien verwaltet und keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfaltet (erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG).

Wichtig: Bereits kleine gewerbliche Aktivitäten, wie das Vermieten von Werbeflächen, die Installation einer Photovoltaikanlage mit Einspeisung oder die Verwaltung fremder Immobilien, können die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gefährden und die GmbH vollständig gewerbesteuerpflichtig machen. Das wäre ein teures Versehen.

Hinzu kommt: Durch die verdeckte Einlage entsteht in der GmbH ein frischer Buchwert auf Basis des heutigen Verkehrswerts. Die GmbH kann diese neue, hohe Bemessungsgrundlage über bis zu 50 Jahre abschreiben, was den steuerlichen Gewinn in der GmbH deutlich senkt. Im Privatvermögen war die AfA schon weitgehend verbraucht; in der GmbH lebt sie neu auf.

Die wichtigsten Risiken auf einen Blick

Risiko 1: Sperrfristverletzung. Beim Personengesellschaftsmodell darf der Formwechsel zur GmbH nicht vor Ablauf von zehn Jahren (§ 5 Abs. 3 GrEStG) vollzogen werden. Eine vorzeitige Umwandlung löst die Grunderwerbsteuer rückwirkend aus.

Risiko 2: Ablehnung des reduzierten Kaufpreises durch das Finanzamt. Beim Direktverkauf unter Wert besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Kaufpreis nicht akzeptiert und stattdessen den Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG zugrunde legt. Verbindliche Auskunft einholen!

Risiko 3: Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Jede nicht-verwaltende Tätigkeit kann die Gewerbesteuerfreiheit der GmbH gefährden; mit erheblichen finanziellen Folgen.

Risiko 4: Keine Steuerfreiheit beim Exit. Im Privatvermögen lässt sich eine Immobilie nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen. In der GmbH unterliegt jeder Veräußerungsgewinn immer der Körperschaftsteuer von 15 %. Das ist ein relevanter Nachteil bei einer späteren Verkaufsstrategie.

Risiko 5: Wirtschaftlichkeitsschwelle. Eine GmbH verursacht laufende Kosten: Jahresabschluss, Buchführung, Steuerberatung, IHK-Beiträge von typischerweise 3.000 bis 4.000 Euro pro Jahr. Diese Kosten müssen durch die jährliche Steuerersparnis übertroffen werden. Bei einer einzelnen Immobilie mit dem vorliegenden Cashflow ist die Wirtschaftlichkeit an der Grenze. Sie verbessert sich jedoch erheblich, sobald weitere Immobilien in die GmbH eingebracht werden.

Das Zeitfenster 2026: Warum jetzt handeln?

Es lässt sich nicht genug betonen: Das Auslaufen der §§ 5, 6 GrEStG zum 31. Dezember 2026 ist kein theoretisches Problem. Es ist ein konkreter Stichtag mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Wer Immobilien in Familiengesellschaften, Schwestergesellschaften oder andere Strukturen einbringen möchte, ohne volle Grunderwerbsteuer zu zahlen, hat dafür noch wenige Monate Zeit. Danach wird dieselbe Gestaltung regelmäßig eine fünf- bis sechsstellige Steuerbelastung auslösen; selbst dann, wenn wirtschaftlich betrachtet kein echter Eigentümerwechsel stattfindet.

Steuerliche Planung braucht Zeit. Notartermine, Gesellschaftsgründungen, verbindliche Auskünfte; all das hat Vorlaufzeiten. Wer bis Ende 2026 handeln möchte, sollte jetzt beginnen.

Drei Schritte zur steueroptimierten Übertragung

Für eine Immobilie wie die vorliegende:

  • 2013 erworben, 
  • Spekulationsfrist abgelaufen, 
  • stabiler Cashflow, 
  • geringe AfA

empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Schritt 1: Gutachter mit eingehender Marktwertstudie der Immobilie beauftragen und den erzielbaren Verkehrswert ermitteln.

Schritt 2: Verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt beantragen, ob ein Kaufpreis von ca. 10 % des Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer akzeptiert wird.

Schritt 3: Nach Erteilung der verbindlichen Auskunft: Gründung der vvGmbH und notarielle Beurkundung des Kaufvertrags zwischen dem Privatveräußerer und der GmbH zum abgestimmten Kaufpreis. Keine Spekulationssteuer, Grunderwerbsteuer nur auf den reduzierten Kaufpreis, neue AfA-Basis in der GmbH und ab sofort Mieteinnahmen mit nur 15 % Körperschaftsteuer statt bis zu 42 % Einkommensteuer.

Weitere BFH-Urteile zu diesem Thema

BFH, 07.12.1994 – II R 9/92 (Symbolischer Kaufpreis = 0): Aussage: Werden die Betriebsgrundstücke gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM auf den Erwerber übertragen, so ist die Grunderwerbsteuer aus den Einheitswerten der Betriebsgrundstücke zu bemessen.

BFH, 05.03.1997 – II R 81/94: Aussage: Der Verkehrswert des Grundstücks ist keine hilfsweise heranzuziehende Bemessungsgrundlage. Es bleibt dabei: Jeder ernsthaft vereinbarte Kaufpreis – auch deutlich unter dem Verkehrswert – ist als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

BFH, 12.07.2006 – II R 65/04: Aussage: Ein Grundstückskaufpreis von 1 DM ist Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG, wenn er ernsthaft vereinbart worden ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Parteien angesichts ihrer gemeinsamen Vorstellung vom Wert des Grundstücks auch 0 DM hätten vereinbaren können.

BFH, 02.11.2010 – II B 61/10 (NV): Aussage: Der BFH bestätigt den Grundsatz der Einzelfallbetrachtung: Nicht der absolute Betrag entscheidet, sondern ob der Preis in den konkreten wirtschaftlichen Umständen als ernsthaft zu werten ist.

BFH, 25.04.2023 – II R 19/20: Aussage: Ein niedriger Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt, ist grundsätzlich als Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG anzuerkennen. Erst ein Kaufpreis in krassem Missverhältnis zum Grundstückswert, der sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt, ist als symbolisch einzustufen. Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang aller Leistungen (auch Dritter nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG). Zahlen Dritte (z.B. Anteilskäufer) an den Veräußerer, weil sie ihn zur Grundstücksübertragung veranlassen wollen, erhöht das die Bemessungsgrundlage; auch wenn die Verträge formal getrennt sind.

Die Rechtsprechungslinie ergibt ein klares Bild: Der BFH hat keine feste Prozentgrenze definiert, unterhalb derer ein Kaufpreis automatisch als „symbolisch" und damit steuerlich nicht anerkannt gilt. Die oft zitierte „6,12-Prozent-Grenze" aus dem Urteil von 1989 ist ein Fallbeispiel, keine gesetzliche Regel.

Entscheidend ist immer die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall. Ein Kaufpreis von 1 Euro kann anerkannt werden (BFH 2006), ein Kaufpreis von 6 % des Verkehrswerts kann anerkannt werden (BFH 1989). Aber ein 1-Euro-Preis für ein Millionen-Euro-Objekt ohne jede wirtschaftliche Begründung wird abgelehnt (BFH 1994).

Für die konkrete Planung bedeutet das:

  1. Der gewählte Kaufpreis muss durch die wirtschaftlichen Umstände objektivierbar begründbar sein.
  2. Es sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden, um den angestrebten Preis vorab abzusichern.
  3. Die Gestaltung darf nicht zeitlich mit einem Verkauf von GmbH-Anteilen an Dritte verknüpft sein (Risiko aus BFH 2023: Leistungen Dritter als Gegenleistung)
  4. Vertragliche Gegenleistungen wie Nutzungsüberlassungen, Rückübertragungspflichten o.Ä. können die Bemessungsgrundlage erhöhen; sorgfältige Vertragsgestaltung ist unerlässlich.
×
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 23. August 2026

Sicherheitscode (Captcha)