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ACHTUNG bei der erweiterten Grundstückskürzung – Diese Fehler kosten Sie die Gewerbesteuerfreiheit! BFH-Urteil
Das Bundesfinanzhof-Urteil III R 23/23 vom 24. Juli 2025 ist eine Warnung an alle Immobilien-GmbHs und Grundstücksunternehmen: Selbst scheinbar harmlose Nebentätigkeiten können die komplette Gewerbesteuerfreiheit zunichtemachen. Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie schnell man in die Steuerfalle tappt – und wie Sie diese vermeiden können.
Das Bundesfinanzhof-Urteil zeigt sehr deutlich, wie streng die Richter die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerfreiheit bei Immobiliengesellschaften auslegen. Das zentrale Prinzip lautet: Eine Grundstücksgesellschaft darf wirklich ausschließlich Immobilien verwalten – und die Betonung liegt auf "ausschließlich". Die Entscheidung hat dabei einen besonders wichtigen Punkt klargestellt, der in der Praxis zu erheblichen Diskussionen führen wird.
Spoiler: Die wichtigste Lehre aus diesem Urteil lautet: Es kommt nicht primär darauf an, was Sie besitzen, sondern warum und wie Sie es besitzen. Derselbe Oldtimer kann je nach Verwendungszweck unschädlich (als Dienstwagen oder Deko oder Werbefläche) oder tödlich (als Wertanlage) für Ihre Steuerbefreiung sein.
Was ist die erweiterte Grundstückskürzung überhaupt?
Die erweiterte Grundstückskürzung nach Paragraph 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz ist eines der attraktivsten Steuerinstrumente für Immobilienunternehmen. Sie ermöglicht es Grundstücksgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, ihre Gewinne aus dieser Tätigkeit vollständig von der Gewerbesteuer zu befreien. Während andere Unternehmen Gewerbesteuer auf ihren gesamten Gewinn zahlen müssen, können Immobilien-GmbHs, die die strengen Voraussetzungen erfüllen, ihre Mieteinnahmen gewerbesteuerfrei vereinnahmen.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt in der Gleichbehandlung: Private Vermieter, die als Einzelpersonen Immobilien vermieten, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Ihre Mieteinnahmen werden nur der Einkommensteuer unterworfen. Würden nun Kapitalgesellschaften, die ebenfalls nur Immobilien verwalten, voll der Gewerbesteuer unterliegen, wären sie benachteiligt. Die erweiterte Grundstückskürzung gleicht diese strukturelle Ungleichheit aus.
Das Einsparpotenzial ist beachtlich: Bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von etwa 400 Prozent ergibt sich eine effektive Gewerbesteuerbelastung von rund 14 Prozent des Gewinns. Eine Immobilien-GmbH mit einem Jahresgewinn von 500.000 Euro spart durch die erweiterte Grundstückskürzung somit etwa 70.000 Euro Gewerbesteuer pro Jahr. Diese Ersparnis summiert sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen.
Der konkrete Fall vor dem Bundesfinanzhof
Die Klägerin war eine GmbH, deren Gesellschaftszweck laut Satzung die Verwaltung von eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen umfasste. Die Gesellschaft besaß mehrere Immobilien, die sie vermietete, und beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt gewährte diese zunächst auch.
Doch dann kam die Betriebsprüfung. Die Prüfer stellten fest, dass die GmbH neben ihren Immobilien auch zwei Oldtimer im Anlagevermögen hielt. Diese klassischen Fahrzeuge hatte die Gesellschaft in den Jahren 2011 und 2012 erworben – nicht zum Fahren, sondern ausdrücklich als Wertanlage mit der Absicht, von künftigen Wertsteigerungen zu profitieren. Mit den Oldtimern wurden keinerlei Einnahmen erzielt. Sie standen einfach nur da, warteten auf Wertsteigerung.
Die Gesellschaft argumentierte, diese Oldtimer seien völlig unproblematisch. Es handele sich lediglich um eine kleine Nebensache, die mit dem Immobiliengeschäft nichts zu tun habe. Vor allem aber: Es seien ja gar keine Einnahmen damit erzielt worden. Wie könne etwas, das keine Erträge bringe, die Steuerfreiheit gefährden? Das Finanzamt sah das anders und versagte rückwirkend für alle Jahre die erweiterte Grundstückskürzung. Die Folge: Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe.
Die Entscheidung des BFH: Klare Kante gegen Nebentätigkeiten
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt vollumfänglich recht und wies die Revision der GmbH als unbegründet zurück. Das Gericht stellte in seinem Urteil grundlegende Prinzipien klar, die für alle Immobilienunternehmen von größter Bedeutung sind.
Der BFH betonte zunächst, dass das Wort "ausschließlich" in Paragraph 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG ernst zu nehmen ist. Ausschließlich bedeutet ausschließlich. Das Gesetz erlaubt nur die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz sowie die im Gesetz ausdrücklich genannten Nebentätigkeiten. Dazu gehören neben eigenem Grundbesitz auch die Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten für andere sowie unter engen Voraussetzungen die Errichtung und Veräußerung von Immobilien.
Alle anderen Tätigkeiten sind grundsätzlich schädlich – und zwar unabhängig davon, ob mit ihnen Einnahmen erzielt werden oder nicht. Dies ist der Kernpunkt des Urteils. Die Klägerin hatte argumentiert, dass etwas, das keine Erträge abwirft, auch nicht steuerlich schädlich sein könne. Der BFH erteilte dieser Auffassung eine klare Absage.
Das Gericht führte aus, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und deren Rechtsfolge unterscheidet. Die Voraussetzung lautet: ausschließliche Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz. Die Rechtsfolge ist: Kürzung des Gewerbeertrags um den Anteil, der auf diese Tätigkeit entfällt. Dass nur Erträge gekürzt werden können, ändert nichts daran, dass bereits die Ausübung einer nicht erlaubten Tätigkeit zum Verlust der Berechtigung führt.
Der BFH stützte sich dabei auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, auf systematische Erwägungen und auf den Zweck der Regelung. Wenn der Gesetzgeber hätte regeln wollen, dass nur ertragsgenerierende Tätigkeiten schädlich sind, hätte er dies ausdrücklich so formulieren können. Dies hat er aber nicht getan. In späteren Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten explizit auf Einnahmen abgestellt – was zeigt, dass er durchaus in der Lage ist, eine solche Differenzierung vorzunehmen, wenn er sie will.
Der Zweck der erweiterten Grundstückskürzung liegt darin, grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften mit privaten Vermietern gleichzustellen. Private Vermieter dürfen aber auch nicht gewerblich tätig werden, ohne ihre steuerliche Behandlung zu gefährden. Würde man bei Kapitalgesellschaften beliebige Nebentätigkeiten zulassen, solange sie keine Erträge abwerfen, würde man ihnen sogar einen Vorteil gegenüber Privatpersonen verschaffen – und genau das will das Gesetz nicht.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Bisher hofften viele Unternehmer, dass Aktivitäten, mit denen kein Geld verdient wird, vielleicht doch unschädlich sein könnten. Diese Hoffnung hat der BFH nun endgültig zunichtegemacht. Es kommt nicht darauf an, ob mit einer Nebentätigkeit Einnahmen erzielt werden oder nicht. Entscheidend ist allein, ob eine Tätigkeit vorliegt, die nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Das bedeutet für die Praxis, dass Unternehmen künftig sehr genau unterscheiden müssen: Liegt überhaupt eine eigenständige "Tätigkeit" vor, oder ist ein Vermögensgegenstand lediglich ein Hilfsmittel für die erlaubte Grundstücksverwaltung? Diese Unterscheidung wird zu "feinsinnigen Differenzierungen" führen – ein vornehmer juristischer Ausdruck dafür, dass es künftig um Haarspaltereien gehen wird, bei denen oft nur Nuancen über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht entscheiden.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Immobilienunternehmen, die die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen oder nehmen wollen. Die wichtigste Botschaft lautet: Äußerste Vorsicht bei jeglichen Aktivitäten außerhalb der Immobilienverwaltung!
Konkret bedeutet das Urteil, dass Grundstücksgesellschaften nicht einfach nebenbei andere Vermögenswerte halten dürfen, um von deren Wertsteigerung zu profitieren.
Das gilt für Oldtimer, wie im entschiedenen Fall, aber genauso für Kunstwerke, Edelmetalle wie Gold oder Silber, Sammlungsgegenstände, Weine, Uhren oder andere Wertanlagen. Selbst wenn diese Gegenstände nur im Tresor oder in der Garage liegen und keinerlei laufende Einnahmen generieren, ist ihr bloßes Halten mit Wertsteigerungsabsicht bereits schädlich.
Besonders kritisch ist, dass es keine Bagatellgrenze gibt. Anders als in manchen anderen Bereichen des Steuerrechts kommt es nicht darauf an, wie geringfügig die Nebentätigkeit ist. Selbst ein einziger Oldtimer im Wert von 50.000 Euro kann bei einer Immobiliengesellschaft mit Immobilien im Wert von mehreren Millionen Euro die gesamte Steuerbefreiung kosten. Das Verhältnis zwischen erlaubter und unerlaubter Tätigkeit spielt keine Rolle – die Schwelle liegt bei null.
Auch die Dauer spielt keine Rolle. Selbst wenn die schädliche Tätigkeit nur kurzzeitig ausgeübt wird, führt dies für das gesamte Jahr zum Verlust der erweiterten Kürzung. Wer also am 30. Dezember einen Oldtimer erwirbt, verliert die Steuerbefreiung für das komplette Jahr.
Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt – und welche nicht?
Nach dem klaren Urteil des BFH ist es entscheidend, genau zu wissen, was erlaubt ist und was nicht. Das Gesetz zählt die zulässigen Nebentätigkeiten abschließend auf:
Ausdrücklich erlaubt ist
- neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
- die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.
Kapitalvermögen im Sinne dieser Regelung sind aber nur solche Vermögenswerte, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach Paragraph 20 Einkommensteuergesetz führen kann. Dazu gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Anleihen, Fonds, Genussrechte und ähnliche Finanzinstrumente. Nicht dazu gehören hingegen Oldtimer, Kunstwerke, Edelmetalle oder andere Sachwerte, selbst wenn diese als Wertanlage dienen. - Ebenfalls zulässig ist die Betreuung von Wohnungsbauten für andere. Darunter versteht man die Verwaltung von Immobilien, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen. Allerdings sind auch hier enge Grenzen gesetzt. Die Betreuungstätigkeit muss im Zusammenhang mit der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes stehen.
- Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist auch die Errichtung und Veräußerung von Wohnungsbauten sowie von Eigentumswohnungen und Teileigentum erlaubt, sofern die Immobilien ausschließlich Wohnzwecken dienen und entweder im Jahr der Fertigstellung oder in den beiden folgenden Jahren veräußert werden.
- Unschädliche Nebentätigkeiten im engeren Sinne sind solche Aktivitäten, die der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unmittelbar dienen. Dazu gehört beispielsweise die Anschaffung von Büromöbeln und Computer für die Verwaltung, die Beauftragung von Handwerkern, die Buchhaltung oder die Kommunikation mit Mietern. Diese Tätigkeiten sind keine eigenständigen Geschäftszweige, sondern notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung selbst.
Dagegen sind ausdrücklich schädlich: das Halten von Sachwerten als Wertanlage wie im entschiedenen Fall, die Vermietung beweglicher Gegenstände wie Baumaschinen oder Fahrzeuge, gewerblicher Handel jeder Art, Dienstleistungen für Dritte, die nicht mit der Grundstücksverwaltung zusammenhängen, und grundsätzlich jede Tätigkeit, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist.
Der entscheidende Unterschied: Zweck und Verwendung
Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht festgestellt, dass die GmbH die beiden Oldtimer gezielt als Wertanlage gekauft und gehalten hatte. Die Absicht war eindeutig: Man wollte von künftigen Wertsteigerungen profitieren. Diese Investitionsstrategie machte aus dem bloßen Besitz der Fahrzeuge eine eigenständige Tätigkeit im Sinne einer Kapitalanlage.
Und genau diese Tätigkeit ist nicht erlaubt und daher schädlich für die Steuerbefreiung.
Der Clou liegt nun darin: Hätte die Gesellschaft dieselben Oldtimer für einen anderen Zweck gehalten, wäre das Ergebnis völlig anders ausgefallen. Der BFH nennt in seiner Urteilsbegründung zwei Beispiele, die zeigen, wann Oldtimer unschädlich wären:
Beispiel 1: Dienstwagen für die Geschäftsführung Wenn die Geschäftsführer die Oldtimer mit historischem H-Kennzeichen für beruflich veranlasste Fahrten genutzt hätten – etwa für Fahrten zu den vermieteten Objekten, zu Bankgesprächen oder zu Notarterminen – dann wären die Fahrzeuge lediglich Arbeitsmittel zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewesen. In diesem Fall liegt keine eigenständige Tätigkeit vor, sondern nur die Nutzung eines Wirtschaftsguts für die erlaubte Grundstücksverwaltung. Das wäre unbedenklich.
Beispiel 2: Dekorationsobjekte Noch deutlicher ist das zweite Beispiel: Wenn die Oldtimer als eine Art Dekoration zur Verschönerung des Betriebsgeländes oder als "Werbetafeln mit den Firmenlogos" aufgestellt worden wären – quasi als künstlerische Gestaltungselemente wie andere Firmen vielleicht moderne Kunstwerke aufstellen – dann hätten sie der Repräsentation des Unternehmens gedient. Auch das wäre Teil der normalen Geschäftsausstattung und keine eigenständige schädliche Tätigkeit.
Der BFH verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass solche Wirtschaftsgüter von der Büro- und Geschäftsausstattung zu unterscheiden sind, die zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes verwendet wird. Computer, Schreibtische, Telefone, Firmenwagen für dienstliche Fahrten – all das ist selbstverständlich erlaubt, weil es der Grundstücksverwaltung dient. Der entscheidende Unterschied liegt also in der Zweckbestimmung: Dient der Gegenstand der Grundstücksverwaltung oder verfolgt er einen eigenständigen Anlagezweck?
Steuerspar-Strategien: So sichern Sie Ihre Gewerbesteuerfreiheit
Die gute Nachricht ist: Mit der richtigen Strukturierung können Sie die erweiterte Grundstückskürzung sichern und dennoch flexibel bleiben. Der Schlüssel liegt in der sauberen Trennung verschiedener Tätigkeiten.
Die wichtigste Strategie ist die Ausgliederung schädlicher Tätigkeiten. Wenn Sie neben Immobilien auch andere Vermögenswerte halten möchten, sollten Sie dafür eine separate Gesellschaft gründen. Eine klassische Struktur wäre eine Holding-GmbH, die verschiedene Tochtergesellschaften hält. Die Immobilien-GmbH verwaltet ausschließlich Grundbesitz und kann die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Eine weitere Tochtergesellschaft, die Vermögens-GmbH, hält Oldtimer, Kunstwerke oder andere Wertanlagen. Da die Vermögens-GmbH ohnehin nicht die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllt, schadet es dort nicht, wenn verschiedene Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sorgfältige Gestaltung des Gesellschaftszwecks. Der Gesellschaftsvertrag sollte den Unternehmensgegenstand präzise und eng definieren. Formulierungen wie "Verwaltung von eigenem Grundbesitz" sind ideal.
Vermieden werden sollten hingegen weite Zweckklauseln wie "Verwaltung von Vermögen aller Art" oder "Halten von Wertanlagen". Solche Formulierungen signalisieren dem Finanzamt, dass die Gesellschaft möglicherweise auch andere Tätigkeiten ausüben könnte und möchte.
Bei der Vermögensverwaltung ist Disziplin gefragt. Prüfen Sie regelmäßig alle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen Ihrer Immobiliengesellschaft. Gehört dort etwas hin, das keine Immobilie und kein zulässiges Kapitalvermögen ist? Dann sollte es umgehend in eine andere Gesellschaft übertragen werden. Auch die Büroausstattung sollte auf das Notwendige beschränkt werden. Luxusgegenstände oder repräsentative Kunstwerke im Büro könnten kritisch gesehen werden.
Wenn Sie Kapitalvermögen halten, achten Sie darauf, dass es sich um echtes Kapitalvermögen im Sinne des Gesetzes handelt. Aktien, Anleihen und Investmentfonds sind in Ordnung. Kryptowährungen könnten problematisch sein, da umstritten ist, ob sie als Kapitalvermögen gelten. Im Zweifelsfall sollten Sie auch diese in einer separaten Gesellschaft halten.
Bei geplanten Immobilienverkäufen ist besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist der Verkauf eigener Immobilien unschädlich, da er zur Verwaltung eigenen Grundbesitzes gehört. Problematisch wird es aber, wenn Sie regelmäßig Immobilien entwickeln, sanieren und kurzfristig weiterveräußern. Dies kann als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert werden, der die erweiterte Kürzung gefährdet. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist hier zu beachten: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gilt schnell als gewerblicher Händler.
Für die Unternehmen bedeutet dies, dass künftig die Dokumentation der Zweckbestimmung von Vermögensgegenständen entscheidend wird. Wenn Sie als Immobiliengesellschaft beispielsweise ein besonderes Fahrzeug anschaffen, sollten Sie schriftlich festhalten und vertraglich dokumentieren:
- Wofür wird es angeschafft? (Für dienstliche Objektbesichtigungen und Verwaltungsfahrten)
- Wie wird es genutzt? (Fahrtenbuch führen!)
- Nicht als Wertanlage deklarieren oder entsprechend bilanzieren
Das gleiche gilt für andere potenziell problematische Vermögensgegenstände. Ein hochwertiges Kunstwerk im Empfangsbereich Ihrer Verwaltung? Dokumentieren Sie, dass es der Repräsentation und Ausgestaltung der Geschäftsräume dient, nicht der Wertanlage. Eine teure Uhr im Besprechungsraum als Wanddeko? Inventarisieren Sie sie als Büroausstattung, nicht als Wertanlage.
Checkliste: So vermeiden Sie den Verlust der Steuerbefreiung
Um die erweiterte Grundstückskürzung dauerhaft zu sichern, sollten Sie folgende Punkte regelmäßig überprüfen:
- Führen Sie eine jährliche Inventur aller Vermögensgegenstände durch. Listen Sie alle Wirtschaftsgüter im Anlage- und Umlaufvermögen auf und prüfen Sie, ob diese mit der Grundstücksverwaltung vereinbar sind. Besonderes Augenmerk gilt dabei auf Gegenstände, die als Wertanlage gehalten werden.
- Dokumentieren Sie den Zweck jeder Anschaffung. Wenn Sie beispielsweise ein Fahrzeug anschaffen, halten Sie schriftlich fest, dass dieses ausschließlich für die Objektbesichtigungen und Verwaltungstätigkeiten benötigt wird. Bei Kunstwerken im Büro sollte der repräsentative Zweck dokumentiert sein, allerdings ist hier äußerste Vorsicht geboten.
- Überprüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag. Ist der Unternehmensgegenstand eng und präzise formuliert? Gibt es Formulierungen, die auf eine breitere Tätigkeit hindeuten könnten? Falls ja, sollten Sie eine Satzungsänderung in Erwägung ziehen.
- Wenn Sie eine Betriebsprüfung erwarten oder eine Veräußerung planen, lassen Sie vorab durch einen Steuerberater prüfen, ob alle Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt sind. Präventive Strukturierungen sind deutlich einfacher als nachträgliche Korrekturen.
- Schulen Sie Ihre Geschäftsführung und Buchhaltung. Alle Beteiligten sollten wissen, wie streng die Voraussetzungen sind und dass bereits kleine Verstöße große Auswirkungen haben können.
Besondere Risikobereiche in der Praxis
Aus der Beratungspraxis sind einige Konstellationen bekannt, die besonders häufig zu Problemen führen.
Ein klassischer Fall sind Photovoltaikanlagen auf vermieteten Immobilien. Grundsätzlich ist die Installation solcher Anlagen auf eigenen Immobilien unschädlich, wenn der Strom den Mietern zur Verfügung gestellt wird oder für den Gemeinbedarf des Hauses genutzt wird. Problematisch wird es aber, wenn der Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird und die Gesellschaft hierfür Einspeisevergütungen erhält, die nicht den Mietern zugutekommen. Dies kann als eigenständige gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden.
Ein weiteres häufiges Problem sind Einbauküchen und Möblierung. Die Vermietung vollmöblierter Wohnungen ist grundsätzlich noch von der erweiterten Kürzung erfasst.
Kritisch wird es aber bei der separaten Vermietung von Einbauküchen oder Möbeln oder sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern. Wenn in den Mietverträgen zwischen der Miete für die Wohnung und einem separaten Entgelt für die Einbauküche unterschieden wird, liegt möglicherweise eine schädliche Vermietung beweglicher Gegenstände vor.
Auch die Vermietung von Garagen und Stellplätzen kann tückisch sein. Die Vermietung von Stellplätzen an die Mieter der zugehörigen Wohnungen ist unproblematisch. Werden aber Stellplätze oder Garagen an Dritte vermietet, die keine Mieter der Immobilie sind, kann dies kritisch gesehen werden, insbesondere wenn es sich um eine größere Anzahl handelt.
Bei der Vergabe von Darlehen ist ebenfalls Vorsicht geboten. Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich als Kapitalvermögen anzusehen und daher zulässig. Problematisch wird es aber, wenn die Immobiliengesellschaft beginnt, regelmäßig und in größerem Umfang Darlehen an wechselnde Personen zu vergeben. Dies könnte als eigenständige Finanzierungstätigkeit qualifiziert werden.
Ausblick und praktische Empfehlungen
Das BFH-Urteil III R 23/23 unterstreicht die strikte Linie der Rechtsprechung bei der erweiterten Grundstückskürzung. Es ist zu erwarten, dass auch künftig keine Aufweichung dieser strengen Anforderungen erfolgen wird. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung wird das Urteil zum Anlass nehmen, in Betriebsprüfungen noch genauer hinzuschauen.
Für Immobilienunternehmen bedeutet dies, dass eine saubere Strukturierung und laufende Überwachung der Tätigkeiten unerlässlich ist. Die Einsparungen durch die erweiterte Grundstückskürzung sind erheblich und rechtfertigen den Aufwand für eine professionelle Beratung und Strukturierung allemal.
Wenn Sie bereits eine Immobiliengesellschaft betreiben, sollten Sie zeitnah prüfen lassen, ob möglicherweise schädliche Tätigkeiten vorliegen. Falls ja, können diese oft noch durch Umstrukturierungen bereinigt werden. Je früher Sie handeln, desto besser. Nachträgliche Korrekturen nach einer Betriebsprüfung sind deutlich schwieriger.
Bei der Gründung neuer Gesellschaften sollten Sie von Anfang an auf eine saubere Struktur achten. Die klassische Trennung zwischen Immobilien-GmbH und sonstiger Vermögensverwaltung hat sich bewährt. Die Mehrkosten durch eine zusätzliche Gesellschaft werden durch die Steuerersparnis in aller Regel mehr als kompensiert.
Wichtig ist auch: Verlassen Sie sich nicht auf vermeintlich sichere Gestaltungen aus der Vergangenheit. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, und was vor Jahren noch als unproblematisch galt, kann heute schädlich sein. Eine regelmäßige Überprüfung durch einen im Gewerbesteuerrecht versierten Steuerberater ist unverzichtbar.
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