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Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines Vereins
Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines gemeinnützigen Vereins
Rechtsgrundlage und Möglichkeiten
Ein gemeinnütziger Musikverein kann grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG1 profitieren. Diese Vorschrift sieht vor:
§ 4 Nr. 20a UStG: Die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind steuerfrei:
- Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen und andere kulturelle Einrichtungen
- Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen
§ 4 Nr. 20b UStG: Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.
Konkret bedeutet dies:
- Als Orchester/Chor selbst auftretend: Der Verein kann eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, dass der Verein "die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentliche Einrichtung erfüllt"
- Als Veranstalter: Wenn der Verein Konzerte mit anderen Orchestern/Chören veranstaltet, die bereits eine Bescheinigung haben, können deren Leistungen steuerfrei sein.
Antragsverfahren und zuständige Behörde
In Hamburg ist zuständig:
- Behörde für Kultur und Medien
- Der Antrag erfolgt formlos per E-Mail oder postalisch
- Bearbeitungszeit: Aktuell bis zu 3 Monate
Erforderliche Unterlagen:
- Vereinssatzung und Vereinsregisterauszug
- Konzept/Beschreibung der kulturellen Tätigkeit
- Spielplan/Übersicht der geplanten Konzerte
- Informationen über Mitwirkende und künstlerisches Niveau
Wichtiger Unterschied: Steuerbefreiung vs. ermäßigter Steuersatz
Aktuell zahlt man 7% Umsatzsteuer auf Konzerttickets. Dies ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG für "Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen".
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist eine zusätzliche Möglichkeit, die komplette Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet - also 0% statt 7%.
Tipp: Die beiden Regelungen schließen sich nicht aus. Sie können weiterhin 7% berechnen oder - wenn Sie die Bescheinigung erhalten - komplett steuerfrei verkaufen.
Spezialfall:
Wenn die einzelnen Vereinsmitglieder bereits als Künstler:innen umsatzsteuerbefreit ist (vermutlich nach § 4 Nr. 20a UStG), besteht für den Verein eine zusätzliche Möglichkeit:
- Szenario 1: Der Verein erhält eine Bescheinigung als kulturelle Einrichtung und verkauft Tickets steuerfrei
- Szenario 2: Die Vereinsmitglieder treten als Künstler:innen auf und sind umsatzsteuerbefreit, der Verein veranstaltet als "anderer Unternehmer" nach § 4 Nr. 20b UStG
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