CPM Steuerberater News
US-LLC für deutsche Unternehmer: Steuerliche Fallstricke und Optimierung im E-Commerce
Wenn Sie als in Deutschland ansässiger Unternehmer eine US‑LLC für Ihren E‑Commerce gründen möchten, lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen Konsequenzen diesseits und jenseits des Atlantiks – und auf das Zusammenspiel mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA.
Ausgangspunkt ist dabei stets die deutsche Sicht: Deutschland ordnet eine US‑LLC nicht automatisch so ein, wie sie in den USA steuerlich behandelt wird.
Maßgeblich ist ein eigenständiger, zweistufiger „Typenvergleich" nach deutscher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
Dabei werden Strukturmerkmale wie zentralisierte Geschäftsführung, Haftungsbeschränkung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnverwendung, Kapitalaufbringung, Lebensdauer, Gewinnverteilungsregeln und Gründungsformalitäten gewürdigt, um zu entscheiden, ob die LLC eher einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) oder einer Personengesellschaft ähnelt.
Diese Einordnung ist die Basis für alle nachfolgenden deutschen Steuerfolgen und gilt unabhängig davon, ob die LLC in den USA als „partnership" oder „corporation" gilt oder ob ein „check‑the‑box"-Wahlrecht ausgeübt wurde.
Der Bundesfinanzhof bestätigt diese Methodik und betont, dass eine rechtlich‑wirtschaftliche Gesamtwürdigung der ausländischen Rechtsform und der konkreten Beteiligungsrechte vorzunehmen ist, etwa ob die Beteiligung mitgliedschaftliche Vermögens‑ und Mitverwaltungsrechte ähnlich einer Aktie vermittelt (BFH, 18.05.2021, I R 12/18).
Wird die LLC aus deutscher Sicht wie eine Kapitalgesellschaft qualifiziert, werden die laufenden Unternehmensgewinne zunächst auf Ebene der LLC verortet. Deutsche Gesellschafter versteuern dann grundsätzlich erst Ausschüttungen (Dividenden) – inklusive der typischen abkommensrechtlichen Folgen zu Quellensteuern und Freistellung/Anrechnung nach dem DBA, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die LLC hingegen als Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) eingestuft, fließen die Gewinne unmittelbar anteilig dem Gesellschafter zu und sind in Deutschland beispielsweise als gewerbliche Einkünfte zu erfassen; „Ausschüttungen" wären dann steuerlich bloße Entnahmen.
Die Verwaltungsauffassung erläutert zudem, wie Qualifikationskonflikte (z. B. USA: Corporation, Deutschland: Mitunternehmerschaft – oder umgekehrt) abkommensrechtlich zu behandeln sind, einschließlich der Fälle, in denen Dividendenausschüttungen in Deutschland nicht als steuerbare Dividenden gelten und damit eine US‑Quellensteuer nicht angerechnet werden kann. Diese Kollisionen sind im Detail geregelt und sollten bei der Vertragsgestaltung antizipiert werden (KStH Anlage 10 - LLC).
Zentral für die Standortfrage der Besteuerung ist außerdem der „Ort der Geschäftsleitung". Dieser entspricht dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also dem Ort, an dem die leitenden, für die Geschäftsführung wesentlichen Handlungen tatsächlich vorgenommen werden. Werden beispielsweise strategische Entscheidungen, wesentliche Unterschriften, Bankvollmachten und Board‑Meetings in Deutschland ausgeübt, kann dies dazu führen, dass die LLC in Deutschland als ansässig gilt oder dass zumindest eine Betriebsstätte in Deutschland begründet wird – mit Körperschaft‑/Gewerbesteuerfolgen und dem Risiko einer Doppelansässigkeit.
Bei Doppelansässigkeit juristischer Personen ist nach dem DBA grundsätzlich ein Verständigungsverfahren vorgesehen; gelingt keine Einigung, können Abkommensvorteile versagt bleiben. Diese Mechanik sollte in der Corporate‑Governance‑Praxis (Ort von Geschäftsführungsakten, Dokumentation, Bevollmächtigungen) bewusst gesteuert werden, um die intendierte Steuerzuordnung zu sichern.
Auf US‑Bundesebene ist die Standardbehandlung einer Single‑Member‑LLC die steuerliche „Durchgriffseinheit" (disregarded entity) für Einkommensteuerzwecke. Das bedeutet: Ohne Wahl per Formular 8832 wird die LLC nicht getrennt besteuert; die Ergebnisse laufen direkt beim Eigentümer auf – bei natürlichen Personen in den USA typischerweise auf dem Form 1040, Schedules C/E/F.
Zu beachten ist jedoch, dass für Lohn‑ und bestimmte Verbrauchsteuern die Single‑Member‑LLC als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wird und daher eine eigene Employer Identification Number (EIN) benötigt. Diese Grundlogik gilt unabhängig von der deutschen Sicht und ist für die US‑Compliance entscheidend.
Ob darüber hinaus überhaupt US‑Bundeseinkommensteuer anfällt, hängt für ausländische Eigentümer maßgeblich davon ab, ob eine „U.S. trade or business" (USTB) vorliegt und ob die erzielten Einkünfte „effectively connected income" (ECI) sind. ECI liegt typischerweise vor, wenn die US‑Tätigkeit erheblich, regelmäßig und andauernd ist (etwa bei Nutzung von US‑Personal, eigenen Einrichtungen oder Fulfillment‑Lagern). Reines Remote‑Selling von außerhalb ohne substanzielle US‑Präsenz kann demgegenüber ECI vermeiden – doch die konkrete Abgrenzung ist faktisch und sollte bei E‑Commerce‑Setups mit Lagerung in den USA besonders sorgfältig geprüft werden.
Unabhängig von der US‑Einkommensteuerpflicht wurde für ausländisch beherrschte Single‑Member‑LLCs seit 2017 eine strenge Informationspflicht eingeführt: Es ist jährlich ein Form 5472 (Information Return) zusammen mit einer pro forma Form 1120 einzureichen, sobald reportable transactions mit dem ausländischen Eigentümer oder nahestehenden Personen stattfinden (dazu zählen bereits Kapitalzuführungen oder ‑entnahmen).
Die Bußgelder bei Verstößen sind empfindlich (mindestens 25.000 USD je Veranlagungszeitraum), weshalb die fristgerechte Einhaltung dieser Pflichten in Ihrer Jahresroutine fest verankert sein sollte. Praktisch relevant sind für die Erfüllung dieser Pflichten die rechtzeitige Beantragung einer EIN, die Dokumentation der Transaktionen mit nahestehenden Personen und – bei darüber hinausgehender US‑Steuerpflicht – ggf. auch die Beschaffung einer ITIN und die Abgabe von 1040‑NR/1120‑F, je nach Struktur.
Für den E‑Commerce besonders relevant ist außerdem die Sales‑Tax‑Landschaft auf Ebene der US‑Bundesstaaten. Seit der Wayfair‑Entscheidung des Supreme Court aus 2018 genügt in den meisten Staaten eine „wirtschaftliche Nexus" (economic nexus) – also die Überschreitung bestimmter Umsatz‑ oder Transaktionsschwellen – um eine Pflicht zur Erhebung und Abführung der Sales Tax auszulösen.
Parallel wurden in nahezu allen Sales‑Tax‑Staaten Marktplatz‑Regeln („marketplace facilitator laws") eingeführt, die Marktplätze zur Erhebung verpflichten. Das reduziert in vielen Fällen Ihre Erhebungs‑ und Abführungspflicht für Marktplatzumsätze, entbindet Sie aber nicht automatisch von Registrierungs‑ und Erklärungspflichten etwa für den eigenen Shop oder für die Dokumentation; zudem sind Schwellen, Steuerbarkeit, Sourcing‑Regeln und Filing‑Frequenzen nicht harmonisiert, was die Compliance anspruchsvoll macht.
Für ein skalierendes E‑Commerce‑Geschäft empfiehlt sich daher eine strukturierte „Nexus‑Überwachung" und – meist – eine Automatisierung der Sales‑Tax‑Prozesse.
Verkaufen Sie an EU‑Verbraucher, können Sie als Nicht‑EU‑Unternehmen die Mehrwertsteuerverfahren über das One‑Stop‑Shop‑System (OSS) erheblich vereinfachen. Für importierte Sendungen bis 150 € Importwert steht der Import‑OSS (IOSS) zur Verfügung, der die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze durch eine zentrale Abführung ersetzt.
Wichtig: Die frühere Einfuhrfreigrenze von 22 € ist weggefallen; alle Einfuhren in die EU sind heute umsatzsteuerpflichtig. Lagern Sie Waren in der EU (z. B. in einem europäischen Fulfillment‑Center), sind zusätzlich lokale Registrierungen im Lagerstaat erforderlich; Marktplätze können unter Umständen als „deemed supplier" in die Steuerpflicht einrücken. All dies sollte in Ihr Logistik‑ und Markt‑Rollout‑Konzept integriert werden, damit Kundenerlebnis (Lieferzeiten, Zollabfertigung) und Steuerkonformität Hand in Hand gehen.
Das DBA USA–Deutschland spielt in mehreren Konstellationen eine tragende Rolle. Für Unternehmensgewinne gilt das Betriebsstättenprinzip: Gewinne sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat steuerbar und nur insoweit im anderen Staat, als sie einer dortigen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bei transparenten Gebilden (z. B. wenn die LLC in einem Staat als Personengesellschaft gilt) stellt die Transparenzklausel des Art. 1 Abs. 7 sicher, dass die Einkünfte abkommensrechtlich demjenigen zugerechnet werden, der sie im Ansässigkeitsstaat als eigene Einkünfte versteuert – ein Schlüssel, um Qualifikationskonflikte geordnet zu lösen.
In der Praxis entscheidet die korrekte Abbildung von Betriebsstättenfunktionen, Funktions‑/Risikoabgrenzung und Transferpreisen darüber, wie viel Gewinn welchem Staat zugeordnet wird – und ob sich Freistellung (mit Progressionsvorbehalt) oder Anrechnung in Deutschland ergeben DBA USA 2008 – Art. 1 Abs. 7, Art. 4, Art. 7 Bundesfinanzministerium/KStH Anlage 10 – LLC.
Ein spezieller Blick gilt den deutschen Anti‑Gestaltungsregeln. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG erfasst niedrigbesteuerte passive Einkünfte beherrschter Auslandsgesellschaften. Relevant wird das vor allem dann, wenn Deutschland Ihre LLC als Kapitalgesellschaft qualifiziert, dort wesentliche passive Einkünfte (z. B. Zinsen, Lizenzen, bestimmte Vermögensverwaltung) anfallen und die effektive Besteuerung im Ausland niedrig ist.
Für operativen E‑Commerce (Warenein‑ und ‑verkauf) ist die Hinzurechnung häufig nicht einschlägig, die Prüfung von Finanzierungs‑ und IP‑Strukturen bleibt jedoch essenziell. Der aktuelle Außensteuererlass konkretisiert Definitionen, Technik und Nachweisanforderungen seit den gesetzlichen Änderungen ab 2022 BMF – Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, 22.12.2023.
Wenn Sie mittelfristig auswandern möchten, ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG frühzeitig mitzudenken. Sie greift bei wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (≥ 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre) und besteuert stille Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs. Ob Ihre LLC‑Beteiligung darunterfällt, hängt wiederum vom deutschen Typenvergleich ab: Gilt die LLC in Deutschland als Kapitalgesellschaft und Sie halten die Quote, ist § 6 AStG im Grundsatz einschlägig; wird die LLC als Mitunternehmerschaft eingestuft, ist die Systematik eine andere.
Seit 2021 wurde das Stundungsregime deutlich verschärft, insbesondere für Drittstaatenfälle; Details und Übergänge zwischen alter und neuer Rechtslage hat das BMF zuletzt zusammengefasst. Planen Sie eine Auswanderung, empfiehlt sich eine Struktur‑ und Asset‑Überprüfung mindestens ein bis zwei Jahre im Voraus, insbesondere mit Blick auf das Zielland (EU/EWR vs. Drittland), DBA‑Tie‑Breaker‑Regeln zur Ansässigkeit natürlicher Personen und eine mögliche Verlagerung von Funktionen/Vermögenswerten vor dem Wegzug BMF – Wegzugsbesteuerung, 22.04.2025 DBA USA 2008 – Art. 4(2).
Für die operative Umsetzung im E‑Commerce hat sich in der Praxis ein dreiteiliges Vorgehen bewährt.
- Erstens wird die Rechtsform‑ und Governance‑Gestaltung auf die gewünschte deutsche Qualifikation ausgerichtet, indem im Operating Agreement die maßgeblichen Typenvergleichsmerkmale (z. B. Zentralisierung der Geschäftsführung, Übertragbarkeit, Gewinnverwendung) klar positioniert und dokumentiert werden.
- Zweitens wird die Management‑Realität an den intendierten Ort der Geschäftsleitung angepasst: Ort von Vorstands‑/Manager‑Sitzungen, Unterzeichnungsregelungen, Bankvollmachten, Datenräume und Entscheidungsprotokolle sollten konsistent ein klares Bild zeichnen – insbesondere, wenn eine deutsche Ansässigkeit vermieden werden soll.
- Drittens werden US‑Compliance (EIN, ggf. 8832‑Wahl, 5472/1120‑Prozesse, ECI‑Prüfung), Sales‑Tax‑Compliance (Economic‑Nexus‑Monitoring, Marketplace‑Abgrenzungen, Registrierungen, Rückmeldungen) und EU‑Umsatzsteuer (OSS/IOSS, lokale Registrierungen bei EU‑Lagerung) als integrierter Ablauf mit klaren Fristen und Zuständigkeiten etabliert.
Diese drei Ebenen minimieren das Risiko späterer Korrekturen und schaffen Planungssicherheit – auch wenn sich die Geschäftstätigkeit dynamisch skaliert Bundesfinanzministerium/KStH Anlage 10 – LLC BMF – Anwendungserlass § 10 AO IRS – Single‑Member LLCs The Tax Adviser – Wayfair Europäische Kommission – VAT OSS/IOSS.
Abschließend gilt: Eine US‑LLC kann für Ihren E‑Commerce eine schlanke, international anschlussfähige Struktur sein. Die steuerliche Wirkung in Deutschland entscheidet sich jedoch nicht in der US‑Registrierung, sondern an der deutschen Einordnung und der gelebten Geschäftsführungspraxis – flankiert vom DBA und den Compliance‑Pflichten in beiden Rechtsordnungen. Wer die Typenvergleichslogik, den Ort der Geschäftsleitung und die US‑/EU‑Umsatzsteuermechaniken früh im Design berücksichtigt, reduziert typische „Mismatches" und unnötige Quellensteuer‑/Anrechnungsverluste.
Wie denkst du darüber?
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare